[130] Margarīne, durch Gesetz vom 12. Juli 1887 in Deutschland vorgeschriebener Name für Kunstbutter. Der Chemiker Mège-Mouriès erfand 1869 ein Verfahren, nach welchem Rindstalg gewaschen, in Maschinen zerkleinert und in einem mit einem Rührwerk versehenen geschlossenen Kessel in Wasser bis auf 45° erhitzt wird; das sich an der Oberfläche ansammelnde Fett wird abgezogen und in flachen Gefäßen bis 25° abgekühlt; dabei erstarren die schwerer schmelzbaren Teile des Fettes (Stearin und Palmitin), Margarin genannt, und die flüssig bleibenden Teile, Oleomargarin genannt, werden, nachdem sie durch Pressen von den festen getrennt sind, mit dem vierten Teil ihres Gewichts frischer Milch in einer Buttermaschine gebuttert, dann wie Naturbutter weiterbehandelt und nach Zusatz von Butterfärbmitteln und aromatischen Stoffen (Kumarin, Buttersäureester) als M. in den Handel gebracht. Durch verbesserte Verfahren (Steigerung der Ausschmelztemperatur) ist die Ausbeute erhöht worden; dem Fette müssen aber, damit das Endprodukt die nötige Geschmeidigkeit besitzt, Pflanzenöle (Baumwollsamen-, Erdnuß-, Sesam-, Olivenöl) beigemengt werden. – Gegen absichtliche Unterschiebungen von M. für Butter und Butterschmalz fordert das deutsche Reichsgesetz vom 15. Juni 1897 (seit 1. April 1898 in Kraft) den Zusatz eines Kennmittels zur M., als welches in den Ausführungsbestimmungen (vom 4. Juli 1897) Sesamöl vorgeschrieben wurde, welches mit Furfurol und Salzsäure Rotfärbung zeigt. Das Gesetz fordert auch für Butter und M. getrennte Herstellungs-, Aufbewahrungs-, Verpackungs- und Verkaufsräume; für Orte unter 5000 E. sind gemeinschaftliche Verkaufsräume mit besondern Vorratsgefäßen und besondern Lagerstellen für M. zugelassen.