[232] Musterschutz, der gesetzliche Schutz, der dem Urheber oder rechtmäßigen Erwerber eines Musters oder Modells von Gebrauchsgegenständen gewährt wird, dasselbe während einer bestimmten Zeit mechanisch nachzubilden; in Deutschland sind Geschmacksmuster (s.d.) durch Gesetz vom 11. Jan. 1876, Gebrauchsmuster (s.d.) durch Gesetz vom 1. Juni 1891 geschützt. Das zu schützende Muster muß in ein Musterregister eingetragen werden. Die Schutzfrist beträgt für Geschmacksmuster 1-3, höchstens 15 Jahre, für Gebrauchsmuster 3, höchstens 6 Jahre. (S. auch Gewerbliches Eigentum).