Gewerbliches Eigentum

[678] Gewerbliches Eigentum, das ausschließliche Recht, gewisse Produkte des Gewerbfleißes allein herzustellen, feilzuhalten oder zu verkaufen (s. Patent), sich gewisser für das Gewerbe und den Handel wichtiger Bezeichnungen allein zu bedienen (s. Gebrauchsmuster). Der 20. März 1883 in Paris abgeschlossenen Internationalen Konvention zum Schutz des G. E. trat 1903 auch Deutschland bei.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 678.
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