Obervormundschaft

[296] Obervormundschaft, die Oberaufsicht über die einzelnen Vormundschaften; wird nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch von den Amtsgerichten geführt, als deren Hilfsorgane der Gemeindewaisenrat und oft noch ein Familienrat fungieren.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 296.
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