Patént

[363] Patént (vom lat. patēre, offenbar sein), offener Brief, feierlicher Erlaß der Krone; Bestallungsurkunde für Beamte, bes. Offiziere; namentlich aber die Urkunde, durch welche für eine Erfindung ein gewerbliches Schutzrecht erteilt wird. Nach dem deutschen Patentgesetz vom 7. April 1891 werden P. erteilt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche Verwertung gestatten. Wer ein P. erwerben will, bedient sich zweckmäßig der Hilfe eines Patentanwalts, der die Angelegenheit beim Patentamt vertritt. Das P. wird auf längstens 15 Jahre erteilt, und zwar gegen eine mit jedem Jahre steigende Gebühr (Patentsteuer, Patenttaxe). Die erteilten P. werden zur Erleichterung der Übersicht nach den verschiedenen Gewerbszweigen in Patentklassen eingeteilt. Ein Kombinations-P. wird erteilt, wenn die Erfindung in der Zusammenfassung bekannter oder unbekannter Teile zu einem Ganzen (einer Maschine oder einem Verfahren) besteht. [S. Beilage: Patent.] – Vgl. Kohler, »Handbuch des deutschen Patentrechts« (1900); Kommentar von Seligsohn, Isay, Robolski, Stephan; Gareis, »Patentgesetzgebung« (seit 1878; fortgeführt von Osterrieth).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 363.
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