[739] Patent (v. lat.), 1) ein offener Brief, etwas zu beglaubigen; 2) obrigkeitliche schriftliche Bekanntmachung einer wichtigen Sache durch Anschläge, so der Besitzergreifung eines erledigten Thrones, eines abgetretenen Landes; 3) schriftliche Bestallung eines Offiziers, vom Hauptmann an meist von seinem Fürsten, sonst nur vom Kriegsminister od. Regimentsinhaber unterzeichnet; 4) (Jägerspr.), das weibliche Glied des Hirsches; 5) (Erfindungspatent), Specialact der Gesetzgebung, durch welchen den Erfinder eines neuen Verfahrens od. einer neuen Waare für eine gewisse Zeit das ausschließliche Recht verliehen wird, die betreffenden (patentirten) Producte zu verkaufen. Die P-e unterscheiden sich dadurch wesentlich von den Concessionen (s.d.), daß durch dieselben nur dem Erfinder (od. seinen Bevollmächtigten) das Recht zuerkannt wird, den patentirten Gegenstand zu verfertigen, zu benutzen od. in den Handel zu bringen, während die Concession zum Betrieb eines gewissen Gewerbes Mehren ertheilt werden kann. Ebenso unterscheidet sich das P. von dem Monopol (sd.), indem das P. sich nur über den selbsterfundenen einzelnen Gegenstand, nicht aber über ein ganzes Gewerbs- od. Handelsgebiet erstreckt. Durch P-e sollen Leute für die von ihnen auf eine Erfindung gewandte Zeit, Mühe u. Geld durch ungestörte Ausnutzung der Erfindung entschädigt u. belohnt werden, doch verlangt das Interesse der übrigen Staatsbürger, daß die Erfindung nicht für alle Zeiten ausschließliches Eigenthum des Erfinders bleibe, sondern daß sie nach Verlauf einer gewissen Zeit Gemeingut werde; daher werden P-e nur auf Zeit verliehen, doch darf diese Zeit (etwa 10 Jahre) nicht so kurz sein, daß sie verfließt, bevor sich ein praktisches Urtheil über den Werth der Erfindung bilden u. die Erfindung selbst sich Bahn brechen u. sich einbürgern kann. Bei Patentirung soll eine Behörde weder darauf Rücksicht nehmen, ob ein Gegenstand groß, wichtig u. kostspielig od. nur unbedeutend u. wohlfeil ist, noch auf den etwaigen Werth u. die Nützlichkeit der Erfindung, da sich derselbe oft augenblicklich nicht erkennen läßt. Die Nützlichkeitsfrage kann nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Patentirung gemeingefährlicher Erfindungen handelt, weil durch diese die Rechte Anderer verletzt u. gefährdet werden könnten. Die Behörde soll vielmehr blos darüber entscheiden, ob das nachgesuchte P. rechtlich zulässig sei, d.h. ob es sich um die Erfindung eines bisher unbekannten Gegenstandes od. um die Veränderung des Zweckes od. der Wirkung eines bekannten Gegenstandes od. um eine neue od. veränderte Anfertigungsweise bestimmt bezeichneter Gegenstände handele. Um aber der Behörde diese Entscheidung zu erleichtern u. zu verhüten, daß durch sie vielleicht unbewußt u. unabsichtlich die Rechte Anderer beeinträchtigt werden, soll eine Veröffentlichung der Patentbeschreibung vor der Patentertheilung erfolgen, weil durch sie alle Betheiligte Gelegenheit zur Einsprache u. zur Wahrung ihrer Rechte geboten wird. Von der Veröffentlichung der Beschreibung zu der Patentertheilung selbst muß der Erfinder einen vorläufigen Schutz genießen. Wenn mehre Personen selbständig dieselbe Erfindung machen, so kann auch jede ein P. darauf beanspruchen. Nach den preußischen, österreichischen französischen u. belgischen Gesetzen sind auch Einführungspatente zulässig, welche demjenigen ertheilt werden, welcher eine im Auslande gemachte Erfindung zuerst ins Inland einführt.
In England wurden Erfindungspatente (Literae patentes) unter allen Staaten zuerst ertheilt. Die Hauptgesetze des englischen Patentwesens sind das Statut Jacobs I. vom 2. Nov. 1623, Broughams zum Gesetz erhobene Patent Laws Amendement Bill vom 18. Septbr. 1835 u. die Patent Law Amendement Acte 15 et 16 Victoria Cap 83 vom 1. Juli 1852. Dieser schon frühzeitig geregelten Patentgesetzgebung verdankt England einen großen Theil seiner industriellen Fortschritte. Die wichtigsten Bestimmungen der letzten Acte lauten: Jedes Gesuch mit Declaration wird im Bureau der Patentcommission hinterlegt u. dabei eine vorläufige od. definitive Specification der Erfindung abgefaßt, ein Certificat über die Hinterlegung ausgestellt u. das Ganze in die Commissionsregister eingetragen. Einer der Law-Officers der Commission (der Attorney General für England, der Lord Advocate od. Sollicitor General für Schottland u. der Attorney General od. Sollicitor General für Irland) prüft die Specification; findet er die Erfindung genau beschrieben, so wird dem in- od. ausländischen Gesuchsteller durch ein Certificat ein vorläufiger Schutz auf sechs Monate, vom Tage der Eingabe ab gerechnet, ertheilt. Darauf hat der Bewerber vor der Commission zu erklären, daß er die weiteren Schritte zur Erlangung des P-s thun wolle. Für Andere beginnt nun mit der Veröffentlichung dieser Erklärung eine Frist zu Einwendungen; ist diese verstrichen, so sieht der Law-Officer die Specification u. die Proteste ein u. ertheilt darauf den Vollzugs- befehl (Warrant) für das P., worauf der Bewerber innerhalb drei Monaten um die wirkliche Ausfertigung des P-s nachsuchen muß. Die P-e gelten für das vereinigte Königreich, die Kanalinseln u. die Insel Man; um eine Ausdehnung auf die Colonien muß bes. nachgesucht werden. Die P-e erlöschen bei Nichtbezahlung der Taxen u. Stempel, welche sich auf 180 Pfd. St. u. noch höher belaufen, darunter 50 Pfd. St. vor Verlauf des dritten u. 100 Pfd. St. vor Verlauf des siebenten Jahres. Beim Tode des Patentinhabers kann das P. innerhalb drei Monaten an seine Rechtsnachfolger ertheilt werden. P-e auf im Auslande patentirte Erfindungen erlöschen mit den P-en im Auslande. Sonst gelten die P-e auf 14 Jahre, können aber noch auf 7 od. 14 Jahre verlängert werden u. gewähren das Recht auf ausschließliche Ausführung, Benutzung u. Verkauf, sowie Verfolgungsrecht aller Nachahmungen.[739] Unrechtmäßig erlangte P-e, sowie P-e auf bereits anderweitig veröffentlichte u. ausgeführte Erfindungen erlöschen von selbst. Für die Abfassung u. das Copiren der Specificationen besteht ein besonderes Bureau. Dem Publicum steht die Einsichtnahme in die Register in den Commissionsbureaus in London, Edinburg u. Dublin frei. Die Specificationen werden nach Ablauf des provisorischen Schutzes gedruckt u. kommen in den Buchhandel; ebenso Inhaltsverzeichnisse der eingegangenen Specificationen. Es werden fortlaufende Register über die verliehenen P-e u. deren Besitzer gehalten, gegen deren Führung die Betheiligten Beschwerde erheben können. Eine Frist, innerhalb welcher die patentirten Erfindungen od. Verbesserungen in Ausführung gebracht werden müssen, stellt das Gesetz nicht. Die Gesuche um vorläufigen Schutz beliefen sich 1858 auf 3007, worauf 1954 wirkliche P-e nachgesucht u. 1800 P-e wirklich ausgefertigt wurden. Seit 1854 erscheint eine besondere Zeitschrift: The Commissioners of Patents Journal wöchentlich zwei Mal.
In Frankreich gilt das Patentgesetz vom 5. Juli 1844. Frühere Gesetze kommen aus den Jahren 1791, 1792, 1800, 1806, 1307, 1810 vor. Das Recht der Ausnutzung einer Erfindung wird dem Erfinder von der Regierung durch ein Brevet d'invention bestätigt. Patentirt werden neue Industrieproducte u. neue Verfahrungsarten bei der Herstellung derselben; nicht patentirt werden Heilmittel, für welche ein besonderes Decret vom 8. Aug. 1800 gilt, u. Finanz- u. Creditgegenstände betreffende Pläne u. Combinationen. Ein P. auf 5, 10 od. 15 Jahre kostet 500,1000 od. 1500 Franken, in Terminen zahlbar zu 100 Fr. Der Bewerber hat unter Siegel das Gesuch, den Titel u. die Beschreibung der Erfindung nebst Zeichnungen u. Mustern u. einem Verzeichnisse der deponirten Stücke auf dem Generalsecretariate der Departementspräfectur einzureichen u. dabei abschläglich 100 Fr. zu zahlen, das Gesuch wird registrirt u. das P. läuft von der Hinterlegung. Die Eingabe geht an das Ministerium des Handels u. der Agricultur, wird daselbst eröffnet, auf seine formelle Richtigkeit allein geprüft, das Brevet ertheilt u. diesem ein auf Kosten des Bewerbers verfertigtes, beglaubigtes Duplicat der Beschreibung u. Zeichnung beigefügt. Wegen formeller Mängel zurückgewiesene Gesuche müssen innerhalb drei Monaten erneuert werden, wenn nicht die Hälfte der bereits gezahlten 100 Fr. verfallen soll. Die verliehenen Brevets werden aller drei Monate im Bulletin des lois veröffentlicht. Verbesserungen, Abänderungen od. Zusätze werden dem Brevetinhaber durch Certificate constatirt, welche die nämliche Wirkung u. Dauer wie das ursprüngliche Brevet haben u. jedes 20 Fr. kosten. Fremden können solche Verbesserungen erst ein Jahr nach Ertheilung des ursprünglichen P-s patentirt werden; doch bleiben dann beiden Patentinhabern ihre Rechte ungeschmälert. Cessionen müssen in die Register des Ministeriums eingetragen werden. Die Beschreibungen etc. können eingesehen u. selbst copirt werden; sie werden nach der zweiten Terminzahlung wörtlich od. im Auszug veröffentlicht; zu Anfang jedes Jahres erscheint ein Katalog der Titel. Ausländische Erfinder können auch im Auslande bereits patentirte Erfindungen patentirt erhalten, doch höchstens auf die Dauer des ausländischen P-s. P-e erlöschen, wenn die Erfindung nicht neu, namentlich wenn sie schon früher in einer die Ausführung gestattenden Weise veröffentlicht wurde, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit u. Gesetze verstößt, wenn irgend ein Betrug untergelaufen ist, wenn die Terminzahlungen ausbleiben, wenn die Erfindung od. das Brevet innerhalb zwei Jahren nicht benutzt wird od. der Inhaber gleiche Erzeugnisse des Auslandes einführt. Anmaßung eines Brevets wird mit 501000 Fr. Strafe belegt. Nichtigkeitsklagen können von jedem Betheiligten angestellt werden, da der Staat keine Garantie übernimmt, daß der Patentinhaber wirklich der Erfinder ist. Eingriffe in die Rechte der Patentbesitzer werden mit 1002000 Fr. bestraft, sowohl an dem Nachahmer, als dem Verkäufer; im Wiederholungsfalle tritt noch Gefängnißstrafe von 16 Monaten hinzu; Beschlagnahme der Nachahmungen ist nach erlangter Ordonnanz des Gerichtspräsidenten statthaft, meist unter Cautionsstellung.
In Nordamerika datiren die Hauptgesetze von 1836, 1837, 1839 u. 1842. Jede Erfindung des In- u. Auslandes ist patentfähig für In- u. Ausländer, ohne Rücksicht auf im Auslande erlangte P-e. Übertragung von P-en erfordert das Mitwissen des Patent Office, Anmeldung mit Beschreibung, Zeichnungen u. Mustern, unter Vorausbezahlung der Taxe, bei dem vom Präsidenten der Vereinigten Staaten ernannten Commissioner of Patents in Washington. Verbesserungen können auf die Dauer des P-s in diesem nachgetragen werden; Angriffe auf das P. können eine gänzliche od. theilweise Nichtigkeitserklärung zur Folge haben; Eingriffe werden mit dem dreifachen Schadenersatz bestraft. Ein P. auf 14 Jahre kostet 30, für Ausländer 300, für Engländer 500 Dollars, eine Verlängerung auf 7 Jahre 40 Dollars. Die Beamten prüfen Neuheit u. Nützlichkeit der Erfindung, der Commissioner liefert jährlich einen Bericht nebst einer Liste der P-e mit Hauptinhalt u. Zeichnungen. 1857 wurden 4771 Anträge eingereicht u. 2910 P-e ertheilt; 184157 wurden 18,647 P-e ertheilt. Vgl. Information to persons having business to transact at the Patent Office, 11. Octobre 1851.
Holland patentirt nach Gesetz vom 25. Jan. 1817, Reglement vom 26. März 1817 u. Verordnung vom. 17. Aug. 1817 auf 5, 10 od. 15 Jahre für 151751 Fl. an Inländer, od. an Ausländer, wenn sie die Artikel im Inlande verfertigen. Der Bewerber muß beglaubigen, daß er binnen drei Monaten das P. nehmen u. die Taxen pränumerando zahlen wolle. Übrigens wie in Frankreich. Belgien ertheilt nach Gesetz vom 24. Mai 1854 u. Nachtrag vom 27. März 1857 Erfindungs-, Verbesserungs- u. Einführungspatente auf 20 Jahre an In- u. Ausländer, ohne vorherige Prüfung auf Neuheit u. Ursprünglichkeit der Erfindung, auf ein gestempeltes Gesuch beim Ministerium des Innern. Die Beschreibung der P-e wird drei Monate nach der Patentertheilung veröffentlicht. Kosten im ersten Jahre 10 Fr., jedes folgende Jahr 10 Fr. mehr als im vorhergehenden. Übertragungen des Patentrechtes sind zu registriren; Gebühr dafür 10 Fr. Ungültig wird das P., wenn die Gebühren nicht entrichtet werden, wenn die Erfindung im Auslande u. spätestens ein Jahr (auf Ansuchen zwei Jahre) darauf nicht auch im Inlande ausgeübt wird, wenn[740] die Erfindung nicht neu, die Beschreibung u. Zeichnungen bereits veröffentlicht, od. wenn sie unrichtig od. ungenau ist. Die Beschreibung muß französisch, vlämisch od. deutsch sein; Ausländer müssen der nicht französischen Beschreibung eine französische Übersetzung beifügen. Die charakteristischen Partien der Zeichnungen sollen von den übrigen abweichend colorirt sein. Vgl. Auguste Anoul, Brevets d'invention, Commentaire de la loi du 24. Mai 1854, Brüssel 1854. In Rußland kostet ein P. auf 3, 5 u. 11 Jahre 300, 500 u. 3000 Silberrubel; die Erfindung wird geprüft u. veröffentlicht; bei Streitigkeiten ist das Ministerium des Innern die erste, der Senat die zweite Instanz. Neapel erhielt 1810 von Murat ein dem französischen gleiches Patentgesetz, nur werden die P-e kostenfrei auf 5 Jahre ertheilt u. auf Ansuchen noch um 10 Jahre verlängert. Spanien ertheilt nach Gesetz von 1826 P-e auf 5, 10 u. 15 Jahre für 20 (bei Ausländern für 60), 60 u. 120 Ducaten. Die Ausführung muß binnen Jahresfrist erfolgen; Veröffentlichung nur in Proceßfällen; übrigens gleicht das Gesetz dem französischen. Portugal ertheilt P-e auf 14 Jahre nach amtlicher Prüfung der Erfindung; Kosten jährlich 3200 Reis (6 Thlr. 11/4 Gr.).
In Deutschland reichen einige Patentgesetzgebungen in eine sehr frühe Zeit zurück; den 23. Sept. 1842 kam eine Einigung der Zollvereinsstaaten über die allgemeinen Grundsätze der P-e zu Stande, in welcher festgesetzt wurde: nur für neue Erfindungen u. Verbesserungen sollen P-e ertheilt werden, welche innerhalb des patentirenden Landes Anfertigung u. Vertrieb für den in- od. ausländischen Patentinhaber gleichmäßig schützen, doch muß in jedem Lande bes. ein P. nachgesucht werden; Verbesserungspatente beeinträchtigen die Rechte der Inhaber von Erfindungspatenten nicht; der Nachweis der Nichtneuheit macht das P. sofort erlöschen. Die Patentertheilungen u. Patentinhaber, desgleichen Verlängerung u. Erlöschen von P-n hat jeder Vereinsstaat sofort im Allgemeinen bekannt zu machen u. am Schlusse jedes Jahres den anderen Regierungen ein Verzeichniß derselben mit zutheilen; nur derjenige, welcher in einem Vereinsstaate ein P. erlangt hat, kann auch in einem anderen Staate das gleiche P. erhalten. Daneben ist aber jedem einzelnen Staate ein selbständiges Urtheil über die Zulässigkeit einer Patentertheilung für eine Erfindung od. Verbesserung frei gelassen, weshalb in einem Vereinsstaate das P. verweigert werden kann, wenn es auch schon in einem anderen gewährt wurde. Jetzt gelten in den einzelnen Staaten folgende Gesetze: in Österreich geht das P. zurück bis auf 1810; neue Gesetze wurden erlassen am 8. Decbr. 1820, am 31. März 1832 u. am 15. Aug. 1852. P-e auf 5 bis 15 Jahre werden ertheilt auf Erfindungen u. Verbesserungen, sofern dieselbe sich nicht auf Nahrungsmittel, Getränke u. Arzneien beziehen; Einführungspatente nur an die betreffenden ausländischen Patentinhaber; Gesuche mit der versiegelten ausführlichen Beschreibung u. Zeichnungen u. der Taxe gehen an die Statthaltereien od. die politischen Kreisbehörden; die Taxe für 5 Jahre ist 100 Fl., für das sechste Jahr 30 Fl. u. für jedes folgende Jahr 5 Fl. mehr, also für alle 15 Jahre 700 Fl.; die Taxe muß voll im Voraus erlegt werden, bei Verlängerungen ist die Taxe für. die Verlängerungszeit nachzuzahlen; die Statthalterei prüft formell u. sendet das Gesuch an das Ministerium für Handel u. Gewerbe; dieses öffnet die Beschreibung, prüft dieselbe in formeller Beziehung u. haftet daher nicht für die Neuheit u. Nützlichkeit; wird das P. verweigert, so wird die Taxe zurückerstattet. Das P. ermächtigt zum ausschließenden Gebrauch, zur Anlage von Werkstätten, Niederlagen etc. für die Verfertigung u. den Verkauf; das P. erlischt bei mangelhafter Beschreibung, Mangel der Neuheit, wenn die einjährige Ausführungsfrist verstreicht, ohne daß die Erfindung ausgeübt wurde, wenn die Ausübung zwei Jahre unterbrochen wird. Die P-e werden im Ministerium registrirt u. können daselbst jederzeit eingesehen werden, sofern nicht um Geheimhaltung nachgesucht wurde; monatlich u. jährlich werden Ubersichten veröffentlicht; die Beschreibungen der erloschenen P-e werden nach Befund der Nützlichkeit jährlich gedruckt; Übertragung eines P-s muß dem Ministerium vorgelegt werden, wird registrirt u. bekannt gemacht; Eingriffe, d.h. Nachahmung, Verkauf od. Einführung von Nachahmungen, werden zu Gunsten der Ortsarmenkasse mit 251000 Fl. od. mit Arrest bestraft, außerdem ist Confiscation u. die Klage auf Schadenersatz zulässig. Ausführlich ist auch das Proceßverfahren bei Patentstreitigkeiten im Gesetz geordnet. Preußen hat nach dem Publicandum vom 14. Octbr. 1815 folgende Bestimmungen: P-e auf Erfindungen u. Verbesserungen werden Inländern auf Ansuchen bei der Provinzialregierung unter Beilage einer genauen Beschreibung ertheilt; die Regierung läßt durch Sachverständige prüfen, berichtet an das Finanzministerium, u. dieses gewährt od. versagt ein P. auf 6 Monate bis 15 Jahre; der Patentirte muß die Erlangung des P-s innerhalb 6 Wochen bekannt machen u. innerhalb 6 Monaten die Erfindung ausführen; es wird keine Patentsteuer, sondern nur Stempel- u. Sportelkosten u. Gewerbsteuer gezahlt; frühere od. gleichzeitige selbständige Erfindungen werden durch das P. nicht beeinträchtigt; gegen Beeinträchtigungen muß bei der Regierung der Provinz, in welcher der Beeinträchtigende wohnt, Beschwerde erhoben werden, worauf Letzter in die Kosten verurtheilt u. mit Confiscation bedroht wird. In Baiern (Gesetz vom 31. Decbr. 1791, vom 11. Septbr. 1825 u. vom 10. Febr. 1842) gelten folgende Grundsätze: P-e an berechtigte in- od. ausländische Antragsteller werden auf neue, nicht sicherheits- od. gesundheitsgefährliche Erfindungen od. Verbesserungen ertheilt, auch Einführungspatente für fremde Erfindungen sind erlaubt, doch gelten sie nur so lange, als die P-e im Auslande; Dauer 1 bis 15 Jahre; Ausführungsfrist gleich der halben Patentdauer bis zu 3 Jahren; für die Neuheit haftet der Patentsucher; die erloschenen P-e werden im Kunst- u. Gewerbeblatte veröffentlicht; die Taxe steigt von 5 Fl. bis 275 Fl., da für jedes der ersten 5 Jahre 5 Fl., für jedes der folgenden 5 Jahre 10 Fl., für das 11., 12., 13., 14. u. 15. Jahr aber 20, 30, 40, 50. u. 60 Fl., alles zugleich bei Aushändigung des P-s zu zahlen sind; das Gesuch mit genauer Beschreibung, Zeichnungen u. Modellen ist an das Ministerium des Innern zu richten. Sachsen erhielt sein die Bekanntmachung vom 31. Juli 1843 ergänzendes Patentgesetz am 20. Jan. 1853 mit folgenden Hauptbestimmungen: P-e werden auf wirklich neue Erfindungen (mit Ausschluß der Arznei- u. Nahrungsmittel, sowie wissenschaftlicher Grundwahrheiten) ertheilt, auf Verbesserungen nur, wenn der Verbesserer das ursprüngliche[741] P. rechtsgültig erworben hat (es darf daher die Sache innerhalb der Bundesstaaten weder bekannt, noch ausgeführt, noch in öffentlichen Werken des In- u. Auslandes beschrieben sein); nur Angehörige der Deutschen Bundesstaaten können ein P. selbst erlangen od. auf sich übertragen lassen, Ausländer dagegen nur mittelbar durch einen Inländer; das P. schützt gegen Nachahmung u. Anwendung der Erfindung im Inlande, dagegen nicht gegen Einfuhr u. Vertrieb u. Gebrauch übereinstimmender Gegenstände, mit Ausnahme der Fabrikationsmethoden u. der für die Fabrikation bestimmten Maschinen u. Werkzeuge; denen gegenüber, welche die Erfindung schon früher kannten, gewährt das P. kein Verbietungsrecht; das P. ertheilt nicht zugleich das Recht zum Betriebe eines Gewerbes, vielmehr ist der Inhaber bezüglich der Verfertigung der patentirten Gegenstände allen das Gewerbswesen betreffenden Vorschriften unterworfen; das P. wird auf 5 Jahre ertheilt u. kann auf weitere 5 Jahre verlängert werden; die Kosten bei Einreichung des Gesuches belaufen sich auf 71/2 Thlr., bei Ertheilung des P-s auf 221/2 Thlr., bei Verlängerung auf 50 Thlr.; die einjährige Ausführungsfrist kann (gegen 4 Thlr.) verlängert werden. Das P. erlischt durch Zurücknahme, wenn der Gegenstand nicht neu war, der Patentinhaber falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht, keine vollständige Beschreibung gegeben hat od. bei bereits in anderen deutschen Staaten patentirten Erfindungen nicht selbst der Erfinder od. dessen Rechtsnachfolger ist. Jedermann kann bei dem Ministerium des Innern auf Zurücknahme eines P-s antragen, verfällt aber in die Kosten, wenn er den genügenden Nachweis eines der obigen Gründe nicht führen kann. Gesuche mit Beschreibung etc. sind unter Beischluß der 71/2 Thlr. an das Ministerium des Innern zu richten; die Ertheilung, Verlängerung u. Rücknahme des P-s wird in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht, die Beschreibung u. Zeichnungen werden beim Ministerium sorgfältig verschlossen u. aufbewahrt u. nach Ablauf des P-s nach Ermessen veröffentlicht. Für Hannover enthält die Gewerbeordnung vom 1. August 1847 u. das Polizeistrafgesetz vom 19. Novbr. 1840 u. vom 25. Mai 1847 folgende Hauptbestimmungen: auch Ausländer erhalten Erfindungspatente; Verbesserungs- u. Einführungspatente sind zulässig; Ausführungsfrist 6 Monate. Das Ministerium des Innern nimmt die Gesuche mit genauer Beschreibung entgegen u. prüft die Neuheit u. Erfindung; die Veröffentlichung kann nach Ertheilung des P-s erfolgen; Patentdauer höchstens 10 Jahre, Einführungspatente dauern höchstens so lange als die ausländische Frist. Eigentliche Kosten sind nicht vorhanden, nur Gebühren u. Verläge. Für Württemberg bestimmt die Generalverordnung vom 5. Aug. 1836 u. die Übereinkunft der Zollvereinsstaaten vom 23. Septbr. Folgendes: Ausländer u. Inländer erhalten Erfindungspatente auf neue u. den Gesetzen nicht widerstreitende Erfindungen; Verbesserungspatente beeinträchtigen das Hauptpatent nicht, Einführungspatente für dieselbe Dauer wie der ausländische Rechtsschutz; Patentdauer 2 bis höchstens 10 Jahre; das Ministerium prüft die Erfindung; Veröffentlichung kann erst nach Ablauf des P-s erfolgen; die Kosten belaufen sich jährlich auf 5 bis 20 Fl. Vgl. Krauß, Geist der österreichischen Gesetze zur Aufmunterung der Erfindungen, mit Bemerkungen über die englische, französische u. nordamerikanische Patentgesetzgebung, Wien 1838; F. G. Wieck, Grundsätze des Patentwesens u. Hauptbestimmungen der bestehenden Patentgesetzgebungen, Chemnitz 1839; Schuller, Handbuch der Gesetze über ausschließliche Privilegien etc., Wien 1843; Kleinschrod, Internationale Patentgesetzgebung, Erl. 1855; Stolle, Die einheimische u. ausländische Patentgesetzgebung, 1857; Loosey, Erfindungsprivilegien, Wien 1857; Coré, Guide commercial des constructeurs mécaniciens, Par. 1860; F. C. Philippson, Die Reform der Patentgesetzgebung; die englischen, französischen, österreichischen u. preußischen Patentgesetze, Düsseldorf 1860.
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