[429]Polizeistunde, der polizeilich festgesetzte Zeitpunkt, bis zu welchem nachts öffentliche Schank- und Vergnügungslokale von den Gästen zu räumen sind.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 429.