[282] Polizeistunde, eine gewisse Stunde der Nacht (meist 10 od. 11 Uhr), über welche hinaus nach den Polizeigesetzen vieler Länder kein Schenkwirth mehr Gäste bei sich haben darf. In manchen Gegenden wird dieselbe durch das Lauten einer eigenen Glocke (Polizeiglocke) od. das Gebot der Nachtwächter noch bes. angezeigt. Die Anordnung der P., welche den Zweck möglichster Erhaltung der nächtlichen Ruhe u. der Abhaltung wüster Gelage verfolgt, bezieht sich eben deshalb der Regel nach nur auf öffentliche Schankstätten, so daß die Locale geschlossener Gesellschaften, Wirthshäuser, welche nur der Beherbergung Durchreisender dienen etc., nicht davon betroffen werden. Übertretungen der P. werden sowohl an den Gästen, als auch an den die Überschreitung zulassenden Gastwirthen meist mit Geldbußen, im Wiederholungsfalle auch wohl mit Gefängniß u. an den Wirthen mit Entziehung der Concession geahndet.