[429]Polizeistrafe, die in den Strafgesetzen angedrohte Strafe, welche die Polizeibehörden befugt sind, durch sog. polizeiliche Strafverfügung auszusprechen. Diese Befugnis erstreckt sich nur auf Polizeiübertretungen (s.d.).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 429.