[457] Privatgeheimnisse, persönliche Verhältnisse eines Menschen, an deren Geheimhaltung er Interesse hat, die Offenbarung derselben ist mit Strafe bedroht, wenn sie dem Täter kraft seines Amtes, Standes oder Gewerbes (Rechtsanwalt, Advokat, Notar, Verteidiger in Strafsachen, Arzt, Wundarzt, Hebamme, Apotheker) anvertraut sind (§ 300 des Reichsstrafgesetzbuchs).