Arzt

[106] Arzt (vom griech. archiatros; s. Archiater). Die Ausübung der Heilkunde ist im Deutschen Reiche nach der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 freigegeben, doch darf sich A. nur nennen, wer eine staatliche Approbation erlangt hat; nur approbierte Ärzte können mit amtlichen Verrichtungen betraut und staatlich angestellt werden, als Polizeiärzte, Militärärzte, Kreisärzte etc. Zur Erlangung der Approbation sind erforderlich: das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums oder Realgymnasiums, ein Studium von zehn Semestern auf einer deutschen Universität, die Ablegung der ärztlichen Vorprüfung (Tentamen physicum) sowie der ärztlichen Prüfung, endlich die Ableistung des praktischen Jahres an einer Universitätsanstalt oder einem bes. ermächtigten Krankenhause. Unrechtmäßige Führung des Titels A. oder einer ähnlichen Bezeichnung, die den Inhaber als geprüfte Medizinalperson erscheinen läßt, wird mit Geldbuße bis 300 M bestraft. Das Honorar des A. unterliegt freier Vereinbarung, nur für streitige Fälle sind gesetzliche Taxen festgesetzt. (S. auch Ärztliche Standes- oder Bezirksvereine.) Vor 1869 und in Österreich (Strafgesetzbuch von 1843) noch gegenwärtig dürfen nur approbierte Ärzte die Heilkunde ausüben, während andere wegen Kurpfuscherei (s.d.) bestraft wurden. In der Schweiz, Frankreich, Rußland (hier das erste Weibliche Medizinische Institut in Petersburg, seit 1897), Amerika und an manchen deutschen Universitäten werden auch weibliche Ärzte ausgebildet. Die Zahl der Ärzte in Deutschland betrug (1905) 30.457. – Vgl. Baas, »Geschichtliche Entwicklung des ärztlichen Standes« (1896).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 106.
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