Privatklage

[457] Privatklage, im Gegensatz zur öffentlichen, vom Staatsanwalt erhobenen Anklage (s. Anklageprozeß) die Klage, welche der Verletzte (Privatkläger) selbst, und zwar vor dem Schöffengericht erhebt in den Fällen der Beleidigung und Körperverletzung, soweit deren Verfolgung auf Antrag eintritt. Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, kann aber auch der Staatsanwalt in diesen Fällen die Anklage erheben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 457.
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