Restitutio in integrum

[520] Restitutĭo in intĕgrum (lat.), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Wiederaufhebung eines Nachteils, den man ohne eigene grobe Schuld nach strengem Recht erleiden würde, kommt bes. in Prozessen vor, wenn Fristen und Formen verabsäumt sind (Deutsche Zivilprozeßordn. §§ 230-238, Strafprozeßordn. §§ 44-47, 356, 382). Die Restitutionsklage der Zivilprozeßordnung (§§ 580-582) entspricht der strafprozessualischen Wiederaufnahme des Verfahrens.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 520.
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