[583] Sachenrecht, Teil des Bürgerlichen Rechts, der die Lehre vom Eigentum und den dinglichen Rechten (Servitut, Hypothek etc.) behandelt; Gegensatz: Forderungsrechte (s.d.). Hierher gehören auch Realrechte, d.h. solche Rechte, welche dem jeweiligen Eigentum einer Sache, in der Regel eines Grundstücks zustehen, also mit dem Eigentum selbst auf den neuen Erwerber der Sache übergehen, wie Grunddienstbarkeiten und Realgewerberechte.