Unterschlagung

[892] Unterschlagung, Unterschleif, Veruntreuung, die wissentliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen, im Gewahrsam des Täters befindlichen Sache, wird mit Gefängnis bis zu 3 J., wenn es sich um eine anvertraute Sache handelt, bis zu 5 J., und an den Verwaltern von öffentlichen Geldern und Gütern (Kassenverbrechen) mit Zuchthaus bis zu 10 J. bestraft (Reichsstrafgesetzb. §§ 246-248 und 350 und 351).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 892.
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