[892] Unterschlagung, Unterschleif, Veruntreuung, die wissentliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen, im Gewahrsam des Täters befindlichen Sache, wird mit Gefängnis bis zu 3 J., wenn es sich um eine anvertraute Sache handelt, bis zu 5 J., und an den Verwaltern von öffentlichen Geldern und Gütern (Kassenverbrechen) mit Zuchthaus bis zu 10 J. bestraft (Reichsstrafgesetzb. §§ 246-248 und 350 und 351).