[895] Urheberrecht, Autorrecht, auch Geistiges Eigentum genannt, das Recht, über die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Geistesproduktes (Werkes der Wissenschaft, Literatur und Kunst) ausschließlich zu verfügen, in Deutschland (s. Nachdruck) geschützt während der Lebensdauer des Urhebers und 30 J. nach seinem Tode, bei anonymen und pseudonymen oder von gelehrten Gesellschaften etc. veröffentlichten Werken 30 J. nach der Herausgabe. Verletzung des U. hat Entschädigung des Beeinträchtigten, Geldstrafe bis 3000 M und Konfiskation zur Folge (Gesetz vom 19. Juni 1901). Nach der Berner Literarkonvention vom 9. Sept. 1886 (revidiert 1896) genießen die Angehörigen eines Vertragsstaates in jedem andern Vertragsstaate bezüglich ihrer U. an Werken der Literatur und Kunst gleichen Schutz wie die Einheimischen. – Vgl. Voigtländer (1901), Kuhlenbeck (1901), C. Müller (1901 fg.), Schuster (für Österreich; 1899).