[916] Versiegelung, Obsignation, gerichtlicher Akt, durch welchen in Beschlag genommene Gegenstände (bei Haussuchungen Nachlaßverwahrungen etc.) durch Anlegung eines Siegels jeder Verfügung Dritter entzogen werden. Verletzung gerichtlich angelegter Siegel wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft (Reichsstrafgesetzb. § 136).