Versiegelung

[916] Versiegelung, Obsignation, gerichtlicher Akt, durch welchen in Beschlag genommene Gegenstände (bei Haussuchungen Nachlaßverwahrungen etc.) durch Anlegung eines Siegels jeder Verfügung Dritter entzogen werden. Verletzung gerichtlich angelegter Siegel wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft (Reichsstrafgesetzb. § 136).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 916.
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