[107] Versiegelung (Obsignatio, Siegelung), Verschließung einer Sache durch Anlegung eines Siegels, geschieht von Amts wegen bei Todesfällen in bezug auf die Sachen des Verstorbenen, wenn die Erben minderjährig, abwesend oder unbekannt sind, bei entstehendem Konkurs, infolge von Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Pfändungen etc. Die Verletzung solcher Siegel unterliegt nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 136) einer Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten.