Verweis

[918] Verweis, Erklärung, daß die Handlungsweise jemandes eine zu mißbilligende, ungesetzliche gewesen sei, meist Disziplinarstrafe. Der gerichtliche V. als leichteste Strafe kommt nach dem Reichsstrafgesetzb. (§ 57) nur bei jugendlichen Personen bis zu 18 J. in Anwendung.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 918.
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