[617]Verweis, die Erklärung, daß eine Handlung eine fehlerhafte oder ungesetzliche war, ist eine gewöhnliche Disciplinarstrafe; der gerichtliche V. ist eine mehr od. minder bedeutende Ehrenstrafe.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 617.