Aussteuer

[382] Aussteuer. Dasjenige Eigenthum, welches Kinder, namentlich Töchter, bei der Trennung von dem elterlichen Hause, (vorzugsweise bei Verheirathungen,) an Capitalien, liegenden Grundstücken, Geld oder Geldeswerth, bald zur vorläufigen, bald zur völligen Abfindung erhalten. Es findet diese Einrichtung von den ältesten Zeiten her bei allen civilisirten Völkern, wo den Frauen gleicher Anspruch an die Wohlthat der Gesetze und die Rechte der bürgerlichen Gesellschaft mit denen des Mannes zuerkannt ward, in mehr oder minder von einander abweichenden Formen bis auf unsere Tage Statt. Größtentheils beruhen die deßhalb zu treffenden Verfügungen auf freiwilligen Familienverträgen und den Bestimmungen ihrer Oberhäupter; nur bei gerichtlichen Erbsonderungen oder vormundschaftlich verwaltetem Vermögen der Betheiligten wird es Sache der ihnen zunächst verpflichteten obrigkeitlichen Behörden, diese Angelegenheit nach den Gesetzen zu reguliren; obschon es im Ganzen, selbst bei Lebzeiten der Eltern, nicht unrathsam ist, das Gesammtvermögen oder die sogenannte Aussteuer heirathender Töchter, durch gerichtlich abgefaßte Verträge, mit gewissen, von Seiten des Bräutigams genehmigten Bedingungen unter den Schutz der Gesetze zu stellen, damit Erstere, durch Banquerote, üble Wirthschaft des Mannes, oder tyrannische Willkür desselben, nicht des Rechtes verlustig gehen, bis auf billige Punkte über ihr eingebrachtes Vermögen bestimmen zu dürfen. – Nur unter den rohesten Völkern, wo das Weib oft zu niederer,[382] ja grausamer Sclaverei verdammt ist, ist von einem Eigenthumsrechte der Töchter und deren Aussteuer keine Rede; ja der Freier erhandelt vielmehr seine Braut für ein ihm gut dünkendes Gegengeschenk, von dem eigennützigen Vater derselben, und der Hottentot empfängt die Erkorne, gegen eine, dem Werth ihrer Reize gleich geschätzte Anzahl von Kühen und Ochsen, der Ottomache die seinige für kurzen Frohndienst, einige Fische und erlegtes Wild, um das Opfer früh genug unter den Werth jenes Kaufpreises herabzuwürdigen, während die glücklichere Europäerin dem Erwählten mit der freien Hand, das freie Eigenthum zur sagenvollen Aussteuer bieten darf.

W. v. S.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 1. Leipzig 1834, S. 382-383.
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