[487] Contrebande, nennt man diejenigen Waaren, deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist, dann auch die Handlung des Einbringens der Waare über die Grenze; endlich bezeichnet man damit auch desraudirte Waaren, die sich von der eigentlichen Contrebande darin unterscheiden, daß von ihnen bloß die Abgabe hinterzogen wird.