[414] Contrebande (fr., spr. Kongtrbangd), Waaren, die verbotswidrig im Lande ein- od. ausgeführt werden. Es gibt Handels- u. Kriegs-C. Die erstere hängt in ihrer größeren od. geringeren Ausdehnung von dem Handelssysteme eines jeden Staates ab, das die C. so viel wie möglich beschränken sollte; was zu letzterer gehört, wird durch Staatenverträge bestimmt. In neuerer Zeit nimmt man die Kriegs-C. in ausgedehnterem Sinne, als früher, indem alle Materialien, aus welchen man Kriegsgeräthe fertigen kann, u. alle für das feindliche Land bestimmte, oft nicht einmal zum Gebrauch des Heeres od. zur Verproviantirung der Festungen dienende Handelsartikel dazu gehören. Auf der Einbringung der C. steht meist, außer der Confiscation, noch eine namhafte Geld- od. Gefängnißstrafe. Daher Contrebandier (spr. Kongtrbangdieh), so v. w. Schleichhändler.