[341] Fürwahrhalten: 1) im Urteil implicite = Wahrheits- oder Geltungsbewußtsein, gehört primär zu jedem Urteile; 2) explicite = ein Urteil über die Wahrheit eines Urteils, also eine Art der Beurteilung. Nach KANT ist das Fürwahrhalten »eine Begebenheit in unserem Verstande, die auf objectiven Gründen beruhen mag, aber auch subjective Tatsachen im Gemüte dessen, der da urteilt, erfordert« (Krit. d. r. Vern. S. 620). »Das Fürwahrhalten oder die subjective Gültigkeit des Urteils in Beziehung auf die Überzeugung (welche zugleich objectiv gilt) hat folgende drei Stufen: Meinen, Glauben, Wissen« (l.c. S. 621 f.). G. E. SCHULZE erklärt: »Wird von einer Erkenntnis, wenn sie aus Wahrnehmungen besteht, geurteilt, sie mache mein Erzeugnis der Einbildungskraft aus und sei auch kein Sinnenschein, sondern eine Wirkung der Sinnlichkeit, wenn dieselbe aber aus Vorstellungen zusammengesetzt ist, sie stimme mit dem Gegenstande, worauf sie sich bezieht, überein, so ist dieses Urteilen das Fürwahrhalten der Erkenntnis« (Allg. Log.3, S. 158). WUNDT: »Alles Fürwahrhalten stützt sich auf Zeugnisse, d.h. auf Tatsachen der inneren oder äußeren Erfahrung, und diese Zeugnisse können wieder doppelter, nämlich entweder subjectiver oder objectiver Art sein. Das subjective Fürwahrhalten nennen wir Glauben, das objective ist zunächst die Meinung und diese wird, sobald sich mit ihr die Überzeugung ihrer tatsächlichen Wahrheit verbindet, zum Wissen« (Log. I, 370). Vgl. Urteil, Glauben, Gewißheit.