[692] Moralität (»moralitas«): Sittlichkeit (s. d.), sittlicher, sittlich guter Charakter einer Handlung. »Moralitas« schon bei MACROBIUS (»moralitas stili«). Bei AMBROSIUS schon im Sinne von »morum probitas« (vgl. WUNDT, Eth.2, S. 21).
Zwischen Legalität (s. d.) und Moralität unterscheidet KANT. Moralität ist »das Verhältnis der Handlungen zur Autonomie des Willens, d. i. zur möglichen allgemeinen Gesetzgebung durch die Maximen desselben« (WW. IV, 287). »Man nennt die bloße Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetze ohne Rücksicht auf die Triebfeder derselben die Legalität (Gesetzlichkeit), diejenige aber, in welcher die Idee der Pflicht zugleich die Triebfeder der Handlung ist, die Moralität (Sittlichkeit) derselben« (WW. VII, 16). »Das Wesentliche alles sittlichen Wertes der Handlungen kommt darauf an, daß das moralische Gesetz unmittelbar den Willen bestimmt. Geschieht die Willensbestimmung zwar gemäß dem moralischen Gesetze, aber nur vermittelst eines Gefühls, welcher Art es auch sei, das vorausgesetzt werden muß, damit jenes ein hinreichender Bestimmungsgrund des Willens werde, mithin nicht um des Gesetzes willen, so wird die Handlung zwar Legalität, aber nicht Moralität enthalten« (Krit. d. prakt. Vern. S. 87).
HEGEL unterscheidet Sittlichkeit (s. d.) und »Moralität«. Letztere ist das (subjective) »moralische Bewußtsein« (Phänomenol. S. 457), es ist »das einfache Wissen und Wollen der reinen Pflicht im Handeln« (l.c. S. 458). »Der freie Wille ist – in sich reflectiert, so er sein Dasein innerhalb seiner hat und hierdurch zugleich als particulärer bestimmt ist, das Recht des subjectiven Willens – die Moralität« (Eneykl. § 487; vgl. § 502; Rechtsphilos. S. 148 ff.).