[90] Pflicht (officium, kathêkon, eig. Pflege, Dienst, Obliegenheit) ist 1) ein Correlat zu »Recht« (s. d.), 2) allgemein, ethisch: sittliche Obliegenheit, sittliches Sollen (s. d.), sittliche Notwendigkeit einer Handlungsweise, bedingt durch das als solches anerkannte Gebot des Gewissens (s. d.), der praktischen, normierenden Vernunft. Was durch das einheitliche System der sittlichen (s. d.) Vernunft als Teilinhalt gefordert wird, was als wahres Mittel zum sittlichen (Gesamt-)Zweck sich darstellt, das ist insofern (eine) Pflicht (sittliche, ethische Pflicht). Die socialen Pflichten sind teils durch die Bräuche und Sitten der Gemeinschaft bedingt, teils resultieren sie (auf höherer Stufe) aus dem zusammenwirken von Rechts- (Billigkeits-) und Sittlichkeitsforderungen in uns. Die ethische Pflicht enthält Notwendigkeit und Freiheit vereinigt: Notwendigkeit, weil wir uns an das Gebot der sittlichen Vernunft gebunden fühlen. Freiheit, weil die pflichtsetzende Vernunft der Kern der Persönlichkeit selbst ißt, sich selbst bindet. Im Conflicte der Pflichten (s. Casuistik) handelt es sich darum, zu bestimmen, welche von den collidierenden Pflichten jetzt eigentliche oder Hauptpflicht ist.
Philosophisch wird der Begriff der Pflicht (kathêkon) erst bei den Stoikern ausgebildet. Pflichtgemäß ist die Handlung, welche naturgemäß und vernunftgemäß (kata logon) ist. katorthôma ist das vollkommene kathêkon (Stob. Ecl. II, 158). Kathêkon phasin einai ho proachthen eulogon tin' ischei apologismon, hoion to akolouthon en tê zôê, hoper kai epi ta phyta kai zôa diateinei. horasthai gar kapi toutôn kathêkonta. katônomasthai d' houtôs hypo prôtou Zênônos to kathêkon, apo tou kata tinas hêkein tês prosonomasias eilêmmenês. energêma d' auto einai tais kata physin kataskeuais oikeion. tôn gar kath' hormên energoumenôn ta men kathêkonta einai, ta de para to kathêkon. kathêkonta men oun einai hosa logos hairei poiein... kai ta men einai kathêkonta aneu peristaseôs, ta de peristatika. kai aneu men peristaseôs tade, hygieias epimeleisthai kai aisthêtêriôn kai ta homoia... eti tôn kathêkontôn ta men aei kathêkei, ta de ouk aei (Diog. L. VII 1, 107 squ.). Die vollkommenen[90] Pflichten, die katorthômata, sind die Tugendpflichten: tôn de kathêkontôn ta men einai phasi teleia, ha dê kai katorthômata legesthai. katorthômata d' einai ta kat' aretên energêmata, im Unterschiede von den mesa. tôn de katorthômatôn ta men einai hôn chrê, ta d' ou. hôn chrê men einai katêgorêma ôphelêma, hoion to phronein to sôphronein (Stob. Ecl. II 6, 158 f.). CICERO bemerkt: »Perfectum officium rectum, opinor, vocemus, quoniam Graeci katorthôma, hoc autem commune officium vocant. Atque ea sic definiunt, ut rectum quod sit, id officium perfectum esse definiunt. medium autem officium id esse dicunt, quod cur factum sit, ratio probabilis reddi possit« (De offic. I, 3, 8). – Das Christentum faßt die Pflicht als Gebot Gottes auf, unterscheidet Pflichten gegen sich selbst, gegen den Nebenmenschen, gegen Gott. – Nach MICRAELIUS ist Pflicht »id, quod quis efficere debet, quodque decenter quis exequi tenetur« (Lex. philos. P. 744).
In den Vordergrund der ethischen Untersuchung rückt den Pflichtbegriff KANT. Nach ihm ist Pflicht »die objective Notwendigkeit einer Handlung aus Verbindlichkeit« (Grundleg. zur Met. d. Sitt. 2. Abschn., WW. IV, 288), »diejenige Handlung, zu welcher jemand verbunden ist« (WW. VII, 20), eine »Nötigung zu einem ungern genommenen Zweck« (l. c. S. 189. vgl. S. 221 ff.). »Der Pflichtbegriff ist an sich schon der Begriff von einer Nötigung (Zwang) der freien Willkür durchs Gesetz« (Met. Anf. d. Tugendlehre 63. 2). »Pflichtmäßig« ist noch nicht »aus Pflicht«, welche auch ohne Gefühl, ohne Lust an der Handlung befolgt wird (Grundleg. zur Met. d. Sitt. 1. Abschn.). Pflicht ist eben die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung fürs Gesetz (ib.). »Vollkommene« Pflichten sind solche, die keine Ausnahme gestatten, »unvollkommene« sind solche, die eine Ausnahme gestatten (l. c. 2. Abschn.) Was Pflicht ist, bietet sich jedem von selbst dar (Krit. d. prakt. Vern. 1. TL, 1. B., 1. Hptst). Objectiv fordert der Begriff der Pflicht Übereinstimmung mit dem Gesetze, subjective Achtung für das Gesetz (l. c. 3. Hptst.). Das moralische Gesetz ist für den Willen jedes endlichen vernünftigen Wesens ein Pflichtgesetz (ib.). Die Quelle der Pflicht ist die Persönlichkeit als vernünftig-freies Wesen (ib.). Nur die Handlung aus Pflicht ist sittlich (s. d.). »Pflicht! du erhabener großer Name, der du nichts Beliebtes, was Einschmeichelung bei sich führt, in dir fassest, sondern Unterwerfung verlangst, doch auch nicht drohest, was natürliche Abneigung im Gemüte erregte und schreckte, um den Willen zu bewegen, sondern bloß ein Gesetz aufstellst, welches von selbst im Gemüt Eingang findet, und doch wider Willen Verehrung (wenngleich nicht immer Befolgung) erwerbt, vor dem alle Neigungen verstummen, wenn sie gleich ihm entgegenwirken« (l. c. S. 105). – J. BENTHAM unterscheidet Pflichten gegen sich selbst und gegen andere (Deontol.). KRUG versteht unter sittlicher Verbindlichkeit oder Pflicht »das Verhältnis einer von der Vernunft als schlechthin notwendig anerkannten Handlung zu einem Willen, dem dieselbe nicht vermöge der natürlichen Beschaffenheit des handelnden Subjectes notwendig ist« (Handb. d. Philos. II, 274). »Wieferne die praktische Vernunft als autonomisch gedacht wird, insofern ist sie das gesetzgebende Vermögen in uns, welches die sittliche Notwendigkeit gewisser Handlungen bestimmt, mithin verpflichtet. Wiefern aber unser Wille nicht von selbst und durchaus auf das Sittlichgute gerichtet, also kein reiner Wille, sondern auch empirisch... bestimmbar, also ein pathologischer Wille ist, insoferne wird er verpflichtet, indem ihm eine von ihm abhangende Handlung als sittlich notwendig bestimmt wird, selbst wenn er[91] sie nicht wollte. Jenes ist die active, dieses ist die passive Verpflichtung« (l. c. S. 275 f.). Es gibt »Selbstpflichten« und »Anderpflichten« (l. c. S. 297 ff.). J. G. FICHTE betont den Wert der Pflicht und des Pflichtbewußtseins überaus. »Die einzige feste und letzte Grundlage alter meiner Erkenntnis ist meine Pflicht. Diese ist das intelligible An-sich, welches durch die Gesetze der sinnlichen Vorstellung sich in eine Sinnenwelt verwandelt« (Syst. d. Sittenlehre S. 224). Das Leben ist »Zweck nur um der Pflicht willen« (l. c. S. 362). Die Außenwelt ist nur das versinnbildlichte Material unserer Pflicht (s. Object). Es gibt mittelbare (gegen sich selbst) und unmittelbare, unbedingte Pflichten (l. c. S. 345). Allgemeine Pflicht ist, was nicht übertragen werden kann, im Unterschiede von der besonderen Pflicht (l. c. S. 346 f.). SCHLEIERMACHER unterscheidet Rechts- und Liebespflichten, Berufs- und Gewissenspflichten. Pflicht ist sittliches Handeln in Beziehung auf das Sittengesetz. Höchste Pflicht ist: Handle in jedem Augenblick mit der ganzen sittlichen Kraft und die ganze sittliche Aufgabe anstrebend (Syst. d. Sittenlehre § 318 ff., § 323, § 332. s. Sittlichkeit). HERBART unterscheidet Pflichten gegen einzelne, gegen die Gesellschaft, gegen die Zukunft (Allg. prakt. Philos. II, 7). Nach BENEKE ist Pflicht »die Vorstellung des Sittlich-Normalen, in ihrem Entgegenstreben gegen ein Sittlich-Abweichendes, in objectiver Beziehung aufgefaßt« (Sittenlehre I, 424. Lehrb. d. Psychol. § 260). Nach G. BIEDERMANN ist Pflicht eine »Sittlichkeitsnötigung« (Philos. als Begriffswissensch. I, 319 ff.). Nach LIPPS ist das Wollen aus Pflicht »das rein objectiv bedingte Wollen«. Das Bewußtsein der Pflicht ist nichts anderes als das Bewußtsein des Sollens (Eth. Grundfr. S 129). Nach PESCH ist Pflicht »die durch moralisches Gesetz begründete Verbindlichkeit eines vernünftig freien Wesens zu etwas« (Die großen Welträtsel II 605). Nach PAULSEN ist Pflicht (im weitern Sinne) »ein Leben und Handeln, das den Forderungen der Moral entspricht« (Syst. d. Eth. I5, 355). – E. LAAS erklärt: »Pflichten sind social bedingte Einschränkungen der ursprünglichen Freiheit, des Urrechts auf alles,« Pflicht ist »Verbindlichkeit von mehr oder weniger allgemein anerkanntem Charakter« (Ideal. u. Posit. II, 240, 261). IHERING erklärt: »Pflicht ist das Bestimmungsverhältnis der Person für die Zwecke der Gesellschaft« (Zweck im Recht II, 224). SIMMEL bemerkt: »Das Gefühl, verpflichtet zu sein, entsteht zweifellos zu allererst aus dem Zwange, den ein einzelner oder eine Gesamtheit auf das Individuum ausübt« (Einl. in d. Moralwiss. I, 173). GIZYCKI bestimmt: »Pflichten sind Handlungen, welche durch eine Strafe irgend welcher Art sanctioniert sind« (Moralphilos. S. 146). Nach WUNDT gibt es so viel Pflichtbegriffe als sittliche Normen (Eth.2, S. 555). Nach C. STANGE sind die Pflichtnormen »ein Mittleres oder auch die höhere Synthese der Zwecknorm und der Gesetzesnorm«. Die Pflicht ist eine elementare ethische Norm, die »Vorstellung eines Seinsollenden als Motiv« (Einl. in d. Eth. II, 25, 34). Nicht Pflichten, sondern Motive des sittlichen Handelns können miteinander collidieren (l. c. II, 102, 104). Nach UNOLD ist die Pflicht nicht etwas Angeborenes, sondern etwas Anerzogenes, Entwickeltes (Gr. d. Eth. S. 201 f.). Vgl. HÖFFDING, Psychol. S.362. P. CARUS, Met.S.44 f., sowie die verschiedenen Ethiken (s. d.). Vgl. Recht, Sollen, Sittlichkeit, Ethik, Casuistik.
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