Gesetz

[378] Gesetz ist der Inhalt eines Imperativs, einer Willensforderung bezw. was analog einem solchen Inhalte (ursprünglich) betrachtet wird. Gesetz ist der Ausdruck für ein Sein-sollendes, Gewolltes, notwendig zu Geschehendes. Bei juridischen Gesetzen ist die Notwendigkeit eine teleologische (»man muß, soll – wenn man nicht Strafe haben will«), beim ethischen, logischen, geistigen Gesetze ebenfalls (»man muß, soll – wenn man vernünftig leben, vernünftig denken will«), beim Naturgesetz eine psychologische (triebartige) oder mechanische Notwendigkeit. Naturgesetze sind begrifflich formulierte Notwendigkeits-Relationen, mit denen die Constanz, Regelmäßigkeit von selbst gesetzt ist. »Es ist ein Naturgesetz« heißt: das Wesen, die Natur, die constitution der Dinge, des Alls fordert, bedingt den Zusammenhang, die Art, das Quale und das Quantum von Geschehnissen. Unter gleichen Bedingungen verhält sich Gleiches stets (zu allen Zeiten, in allen Räumen) gleich – das ist die logische Grundlage (das Identitätsprincip) aller Gesetzlichkeit. Gesetzmäßig (gesetzlich) ist, was in eine Gesetzesformel zu bringen ist. Die »Gesetze« sind subjectiv) Satzungen des (die Erfahrungsinhalte logisch verarbeitenden) Denkens, haben aber (objectiv) ein »Fundament« in der Erfahrung, in den Objecten selbst. Die social-historischen Gesetze sind Modificationen psychologischer Gesetze.

Die Geschichte des Gesetzes-Begriffes läßt bald eine mehr rationalistische, bald eine mehr empiristische, bald eine objectivistische, bald eine subjectivistische Bestimmung dieses Begriffes erkennen. Der objective Idealismus (s. d.) führt die Naturgesetze auf eine Weltvernunft zurück, der Theismus (und Pantheismus) auf den göttlichen Willen (die göttliche Substanz).[378]

HERAKLIT erblickt in der Weltvernunft (dem logos) das Weltgesetz (nomos, dikê), dem sich alles fügen muß und soll (Sext. Empir. adv. Math. VII, 133). Die Gesetzlichkeit des Naturgeschehens betont PLATO, der von natürlichen Gesetzen (para tous tês physeôs nomous, Tim. 83 E) spricht. So auch ARISTOTELES (De coel. 268a 10 squ.). Die Stoiker und Epikureer lehren die Gesetzmäßigkeit der Naturprocesse; bei LUCREZ tritt der Begriff der »lex naturae« auf.

Im Anschlusse an das Alte Testament, das Gott als den Gesetzgeber der Natur betrachtet, bezieht die christliche Philosophie die Naturgesetze auf den göttlichen Willen, die göttliche Vernunft. THOMAS erklärt die »naturales leges« als »ipsae naturales inclinationes rerum proprios fines« (Nom. 10, 1). »Lex naturae nihil aliud est, nisi lumen intellectus insitum nobis a Deo, per quod cognoscimus, quid agendum et quid vitandum« (Sum. th. I, 60, 5a). KEPLER, KOPERNICUS, GALLILEI bestimmen die Naturgesetze unpersönlich (mathematisch) als Abhängigkeiten; so auch F. BACON, der sie »Schematismen« (s. d.) nennt. DESCARTES ist geneigt, die Naturgesetze auf Gott zurückzuführen. SPINOZA gründet sie auf die ewige Wesenheit der Substanz (s. d.). Nach LEIBNIZ handelt Gott gesetzmäßig (Theod. I, § 28). BERKELEY betrachtet die Naturgesetze als Zeichen der ewig gleichen Betätigung des göttlichen Geistes (Princ. LXII). NEWTON erklärt, er wolle »missis formis substantialibus et qualitatibus occultis phaenomena naturae ad leges mathematicas renovare« (Phil. nat. princ. math. Anf.). HUME meint, die Vorstellung einer Änderung des Naturlaufes sei möglich (Treat. III, sct. 6). Gesetzmäßigkeit ist Regelmäßigkeit des Geschehens (s. Causalität). Nach FERGUSON ist Gesetz »jede allgemeine Regel, die aus der Vergleichung mehrerer Factorum abgezogen ist« (Grund(s. d.) Moralphilos. S. 2). Es gibt physische und moralische (geistige) Naturgesetze. »Ein physisches Gesetz ist jeder allgemeine Ausdruck einer in mehreren einzelnen Fällen vorkommenden Veränderung.« »Ein moralisches Gesetz ist jeder allgemeine Ausdruck von dem was gut und also geschickt ist, die Wahl verständiger Wesen zu bestimmen« (l.c. S. 4). »Gesetz« bedeutet zuweilen das Factum selbst (l.c. S. 71). Auch die Geisterwelt hat Gesetze, »denn es gibt unter den Veränderungen und Operationen der Seele gewisse beständige und unveränderliche Facta« (l.c. S. 72). MENDELSSOHN versteht unter Gesetzen »allgemeine Sätze, in welche wir die besonders Beobachteten oder geschlossenen Causalitätsverbindungen gebracht haben, durch deren Anwendung wir in jedem vorkommenden Fall auf den Erfolg rechnen« (Morgenst. I, 2).

KANT sieht in der »Gesetzgebung« eine apriorische Function des Verstandes, durch welche die Mannigfaltigkeit der Erfahrungsinhalte geordnet wird. Die empirischen Gesetze sind aber schon Anwendungen der gesetzgebenden Function des Denkens auf den Erfahrungsinhalt. Rein a priori ist nur das causal-gesetzmäßige Verknüpfen überhaupt. Gesetze sind »Regeln, sofern sie objectiv sind mithin der Erkenntnis des Gegenstandes notwendig anhängen)« (Krit. d. r. Vern. S. 134). Es heißt aber »die Vorstellung einer allgemeinen Bedingung, nach welcher ein gewisses Mannigfaltige mithin auf einerlei Art) gesetzt werden kann, eine Regel, und wenn es so gesetzt werden muß, ein Gesetz« (l.c. S. 125). Die einzelnen Gesetze sind Bestimmungen höchster Verstandesgesetze, die »nicht von der Erfahrung entlehnt sind, sondern vielmehr den Erscheinungen ihre Gesetzmäßigkeit verschaffen, und eben dadurch Erfahrung möglich machen müssen«. »Es ist also der Verstand nicht bloß ein Vermögen, durch Vergleichung der Erscheinungen sich Regeln zu machen; er ist selbst die Gesetzgebung für die Natur,[379] d. i. ohne Verstand würde es überall nicht Natur, d.h. synthetische Einheit des Mannigfaltigen der Erscheinungen nach Regeln geben« (l.c. S. 135). Der Verstand ist selbst »der Quell der Gesetze der Natur«. »Zwar können empirische Gesetze, als solche, ihren Ursprung keineswegs vom reinen Verstand herleiten... Aber alle empirischen Gesetze sind nur besondere Bestimmungen der reinen Gesetze des Verstandes, unter welchen und nach deren Norm jene allererst möglich sind, und die Erscheinungen eine gesetzliche Form annehmen« (l.c. S. 135 f.). Praktische Gesetze sind Grundsätze, die als für den Willen jedes vernünftigen Wesens gültig erkannt werden (Krit. d. prakt. Vern. I. B., 1. Hptst., § 1). Reine Vernunft gibt das Sittengesetz (l.c.§ 7). Die Achtung vor dem Vernunftgesetz begründet die Sittlichkeit (6. d.).

Nach FRIES bestimmt das Gesetz »die notwendige Verbindung mehrerer allgemeiner Bestimmungen, so daß, was unter der einen steht, auch unter der andern stehen muß, die notwendige Verbindung von Begriffen« (Syst. d. Log. S. 165). J. G. FICHTE und HEGEL betrachten die Naturgesetze als Setzungen der Ichheit (s. d.) bezw. der Weltvernunft. Nach ESCHENMAYER sind alle »äußeren Naturgesetze« aus »inneren Grundgesetzen« des Geistes reflectiert (Psychol. S. 310). Das Naturgesetz ist »nichts als der besondere Reflex einer allgemeinen Gleichung, die ursprünglich in uns selbst liegt« (l.c. S. 435 f.). Nach CHR. KRAUSE ist Gesetz »das gemeinsam Bleibende in der Reihe des Mannigfaltigen, sowohl an ewigen als an zeitlichen Dingen« (Abr. d. Rechtsphilos. S. 4). Ähnlich definiert AHRENS (Naturrecht I, 226). Nach BENEKE ist das Gesetz »allgemeiner Ausdruck oder Zusammenfassung mehrerer einstimmiger Processe« (Lehrb. d. Psychol. § 19; Syst. d. Log. II, S. 4, 48 ff.). SCHOPENHAUER erklärt das Naturgesetz als die Einheit des Wesens einer Kraft in allen ihren Erscheinungen, als »die unwandelbare Constanz des Eintrittes derselben, sobald, am Leitfaden der Causalität, die Bedingungen dazu vorhanden sind« (W. a. W. u. V. I. Bd.. § 26). TRENDELENBURG bestimmt das Gesetz als das Allgemeine, das vor der Erscheinung die Erscheinung bestimmt (Log. Unt. II2, 190). K. FISCHER erklärt: »Gesetze des Vorstellens beherrschen die Erscheinungswelt, weil sie dieselbe machen. Daher sind sie, soweit sich das Reich der Erscheinungen erstreckt, Weltbedingungen oder Weltprincipien, deren Bedeutung völlig verkannt wird, wenn man ihnen nur anthropologische oder psychologische Geltung zuschreiben will: sie können nicht durch Psychologie begründet werden, weil sie diese selbst erst begründen« (Krit. d. Kantschen Philos. S. 12). Ähnlich lehren H. COHEN, NATORP u. a. O. LIEBMANN versteht unter Naturgesetz »eine allgemeine Regel, nach welcher an das Zusammentreffen bestimmter Realbedingungen in der Natur jederzeit und allerorten das nämliche Ereignis als Realeffect geknüpft erscheint« (Anal. d. Wirkl.2, S. 280). »Die allgemeine Gesetzlichkeit des natürlichen Geschehens ist das objective Correlatum desjenigen in uns, was wir Vernunft, logos, nennen; sie ist die Logik der Tatsachen, ist die Vernunft im Universum« (l.c. S. 281). Das ist eine apriorische Überzeugung (ib.). Die Zeitlosigkeit der Gesetze, ihre ewige Geltung betont (ähnlich wie LOTZE) TEICHMÜLLER (Darwin. u. Philos. S. 9 ff-). Nach ULRICI ist ein Gesetz »der allgemeine Ausdruck (die Formel) der bestimmten Art und Weise, in der eine Kraft notwendig und allgemein sich äußert, eine Tätigkeit notwendig und allgemein tätig ist« (Log. S. 93; vgl. Gott u. Nat. S. 48 f.). Nach RÜMELIN ist das Gesetz der Ausdruck für die »elementare constante, in allen einzelnen Fällen als Grundform erkennbare Wirkungsweise von Kräften« (Red. u. Aufs. I, S. 5). Die Ausnahmslosigkeit gehört zum Begriff[380] des Gesetzes, (l.c. S. 16). Die socialen »Gesetze« sind hypothetischer Art, sind nur eine Art der psychischen Gesetze (l.c. I, 9 f., 28; II, 118 ff.). Nach M. CARRIERE drücken die Gesetze der Natur »die Beziehungen und Verhältnisse der Wesen zueinander aus, welche der eine Unendliche alle in sich hegt und durch seine Gegenwart verbindet« (Ästh. I, 29). Nach E. v. HARTMANN bezeichnet das Gesetz »die bestimmte Wirkungsweise unter bestimmten Verhältnissen« (Kategorienlehre S. 422). Es hat »im Geschehen eine implicite Existenz« (l.c. S. 423), ist etwas Beständiges, schließt aber variable und constante Factoren in sich (ib.). »Das Gesetz zeigt die ideelle Bestimmtheit an, zu welcher die Natur den Inhalt ihrer dynamischen Functionen von Fall zu Fall determiniert.« »Die Gesamtheit der Weltgesetz erschöpft die Welt als Idee« (Weltansch. der mod. Phys. S. 209). G. SPICKER erklärt »Gesetz« als die »unveränderlichen, allgemeinen Normen, nach welchen sich alle Processe in den äußeren Erscheinungen vollziehen« (Vers. e. n. Gottesbegr. S. 77). Die Gesetze sind »teleologischer Natur« (l.c. S. 81). Vor der Entstehung des Endlichen sind sie nur potentiell (l.c. S. 120).

A. COMTE lehrt einen Positivismus (s. d.), der anstatt aus abstracten, unbekennten Kräften die Tatsachen aus ihren concreten Gesetzen erklärt. Nach J. ST. MILL ist »jede vollbegründete inductive Generalisation« ein Naturgesetz (Log. I, 375). Die Naturgesetze bestehen in »beobachteten Übereinstimmungen sei es des Nacheinander oder des Nebeneinander gewisser Erscheinungen« (Üb. Relig. S. 12). GIZYCKI erklärt: »Ein Naturgesetz ist... nur der Ausdruck für eine allgemeine Tatsache, und nicht ist es etwas außer und über den Tatsachen: die Dinge richten sich nicht nach den Gesetzen, sondern die Gesetze nach den Dingen. Die Dinge tun das, was in ihrer eigenen Natur liegt« (Moralphilos. F,. 209). Nach NIETZSCHE gibt es an sich keine »Gesetze«, diese sind subjective Fictionen (WW. V, 1, 2). Wir legen in die Natur, in den continuierlichen Fluß des Geschehens, Gesetze hinein (WW. III, 1, S. 40 f.). L. BUSSE betont, Naturgesetze seien nicht »logisch notwendige Gebote, denen die Dinge entsprechen, weil ein abweichendes Verhalten unmöglich, logisch undenkbar ist«, sondern »Formulierungen des tatsächlichen Verhaltens der Dinge« (Philos. u. Erkenntnistheor. I 1, 194).

Nach HELMHOLTZ ist ein Gesetz »das gleichbleibende Verhältnis zwischen veränderlichen Größen« (Vortr. u. Red. I, 240), »der allgemeine Begriff, unter den sich eine Reihe von gleichartig ablaufenden Naturvorgängen zusammenfassen läßt« (l.c. I, 375). Die Geltung eines vollständig bekannten Naturgesetzes ist eine ausnahmslose (ib., vgl. S. 169 f.). Nach STEINTHAL ist ein Naturgesetz ein »bestimmtes und festes Verhältnis der Bewegungen« (Einl. in d. Psychol. S. 114). Als Abstraction von regulativer Bedeutung faßt das Naturgesetz O. CASPARI auf (Zusammenh. d. Dinge S. 160 ff.). Die Unveränderlichkeit der Naturgesetze betont A. COMTE. Nach RENOUVIER ist ein Gesetz »une relation d'ordre general, ou une propriété (une qualité spécifique) servant à lier et à séparer, a distribuer d'après leurs caractères, des classes plus ou moins étendues de phénomènes« (Nouv. Monadol. p. 7). MEINONG versteht unter Gesetz »die für alle Glieder einer Reihe gleichbleibende Beziehung, durch welche je ein Glied dieser Reihe zu einem Gliede einer oder mehrerer anderer Reihen zugeordnet ist« (Grundl. d. Log.2, S. 162). Nach SIMMEL bedeutet ein Gesetz, »daß die gleiche entweder natürliche oder ethische Notwendigkeit da eintritt, wo[381] die gleichen Vorbedingungen gegeben sind« (Einl. in d. Moralwiss. II, 21). Gesetz eines Geschehens ist ein »Satz..., dem gemäß der Eintritt gewisser Tatsachen unbedingt – d.h. jederzeit und überall – den Eintritt gewisser anderer zur Folge hat« (Probl. d. Geschichtsphilos. S. 34). Nach L. STEIN sind Naturgesetze »Begriffscopien von Rechtsgesetzen« (An d. Wende d. Jahrhund. S. 262), »Einheitsformeln«, »Gattungsbegriffe« (l.c. S. 264 ff.). Das Naturgesetz ist »nichts anderes als psychischer Zwang, eine Gedankennötigung, die Mannigfaltigkeit des Erscheinenden unter eine bestimmte Gedankenreihe bezw. Interpretationsform zu subsumieren« (l.c. S. 31). SIGWART bemerkt: »Die Voraussetzung aller Forschung, daß Gesetze in der Welt herrschen, sagt nur in andern Worten, daß die Natur Gedanken realisiere, daß Naturnotwendigkeit und logische Notwendigkeit dasselbe sei« (Kl. Schrift. II2, 64). Nach HAGEMANN ist Gesetz »der bestimmte Ausdruck für die sich gleichbleibende Wirkungsweise gewisser Kräfte«. »Je nachdem diese Wirkungsweise durch die Natur der Kräfte mit Notwendigkeit bedingt ist oder aus der freien Betätigung der Kräfte hervorgeht, unterscheiden wir Natur– und Freiheits-Gesetze« (Log. u. Noet.S. 20). RIEHL betont, Gesetze und Wirken der Dinge seien nicht verschieden. Gesetze sind »die Beziehungen der Dinge, die Formen der Vorgänge, unter verallgemeinerten oder vereinfachten Umständen gedacht« (Phil. Krit. II 2, 248). Die Gesetzmäßigkeit der Natur ist ein logisches Postulat (ib.). »Kein Gesetz kann in einer Tatsache rein aufgehen.« »Jedes Gesetz ist ein Satz mit einem Wenn: zwei Massenpunkte würden sich genau nach dem Gesetze der Gravitation annähern, wenn sie allein in der Welt wären« (Einf. in d. Philos. S. 245). Obgleich nicht aus der Geschichte allgemeine Gesetze abzuleiten sind, so ist sie doch solchen unterworfen (l.c. S. 170 f.). Nach SIMMEL (Probl. d. Geschichtsphilos. S. 54) und nach RICKERT (Grenz. d. naturwiss. Begriffsbild. S. 258) gibt es keine historischen Gesetze; vgl. hingegen G. MAYR, Die Gesetzmäß im Gesellschaftsleb. 1877. Nach WUNDT sind Gesetze allgemeine Regeln, die eine Gruppe von Gleichförmigkeiten des Seins oder Geschehens zusammenfassen. Die wesentlichen Merkmale eines Gesetzes sind: 1) die Verknüpfung selbständig zu denkender Tatsachen, 2) das directe oder indirecte causale Verhältnis, 3) der heuristische Wert und die generelle Bedeutung. Die Naturgesetze sind nicht ausnahmslos, noch weniger die geistigen Gesetze, die aber (gegen RÜMELIN u. a.) anzuerkennen sind (Log. II2, 132 ff.; Phil. Stud. III, 195; XIII, 404). SCHUPPE versteht unter Gesetz die Notwendigkeit oder regelmäßige Verknüpfung der Ereignisse (Log. S. 59). Die »feste Ordnung des Seienden« gehört zu seiner Denkbarkeit (l.c. S. 65). Nach UPHUES sind Gesetze Begriffe, in welche wir »die alle gleichen Dinge charakterisierenden Merkmale zusammenfassen« (Psychol. d. Erk. I, 73). Wie E. MACH betrachtet H. CORNELIUS die physikalischen Gesetze als »vereinfachende, zusammenfassende Beschreibungen unserer Erfahrungen« (Einl. in d. Philos. S. 267). Sobald ein Erfahrungsbegriff seine Bedeutung hat, »kann vermöge des Identitätsprincips kein anderer Zusammenhang mehr durch diesen Begriff bezeichnet werden als derjenige, der einmal unter diesen Begriff befaßt worden ist« (l.c. S. 291). Die Außenwelt besteht in den »gesetzmäßigen Zusammenhängen..., in welche wir unsere Wahrnehmungen gemäß dem allgemeinen Mechanismus der Bildung der Erfahrungsbegriffe einordnen« (l.c. S. 271; ähnlich manche Kantianer). Im letzten Grunde ist es »nur unser begreifendes Denken... welches Ordnung und Gesetz in das Chaos der Erscheinungen bringt« (l.c. S. 298). Vgl. H. COHEN, für den der Begriff[382] des Gesetzes eine Kategorie (s. d.) ist (Log. S. 222). Vgl. Induction, Sociologie, Statistik.

Quelle:
Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 1. Berlin 1904, S. 378-383.
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