[188] Femgericht, Vehmgericht, mhd. die veme = Strafe, Strafgericht, vemen = das Urteil über jemand sprechen, verurteilen, davon vervemen, nhd. verfehmen, aus dem Mittel-, ursprünglich Niederdeutschen, dunkeln Ursprunges. Die Femgerichte waren kaiserliche Landgerichte, die ihren Sitz in Westfalen, in einem Teile von Engern in dem Winkel zwischen dem Rheine und der Weser hatten. Sie selbst schreiben ihren Ursprung Karl dem Grossen zu, der sie auf den Rat des Papstes Leo eingesetzt habe, und berufen sich darauf regelmässig; richtig ist dies nur, insofern eben Karl der Grosse das Institut der Schöffen in die Volks- oder Gaugerichte einführte (siehe den Art. Gerichtswesen). Als nun nach der Karolingischen Zeit die alte Gauverfassung sich allmählich auflöste und die Grafengewalt in ein erbliches Recht und in Landeshoheit überzugehen anfing, verloren die Freien fast überall einen Teil ihres angestammten Rechtes, sie wurden vogteipflichtig, und wenn sie auch an den Landgerichten noch teilnahmen, so bildeten sie doch keine kaiserlichen Gerichte mehr über Freie. In wenigen Gegenden erhielten sich alte Gerichte, z.B. in Oberschwaben das kaiserliche Landgericht bei Wangen, hauptsächlich aber in Westfalen und einem Teile von Engern. Hier bildete sich die Landeshoheit sehr langsam aus, die Herren waren meist Geistliche, das alte Sachsenland hing überhaupt strenger an der hergebrachten Sitte, viele freie Grundbesitzer erhielten[188] sich. Der Richter, der dem Gerichte vorsass, war immer noch der alte karolingische Gaugraf, ein kaiserlicher Beamter, der vom Ende des 12. Jahrhunderts an zur Auszeichnung von anderen Grafen Freigraf, Comes liberorum hiess, wie die Schöffen Freischöffen, Scabini liberorum oder liberscabini. Alle eingesessenen Freien waren und blieben schöffenbar und zahlten an den Comes die alten Reichsabgaben für den kaiserlichen Fiskus. Der zwar nicht zusammenhängende Gerichtsbezirk hiess Freigrafschaft, comitia libera. Die Freigrafen wurden unmittelbar vom Kaiser oder namens des Kaisers vom Herzog mit dem Gerichte belehnt. Zwar gelang es auch hier den Territorialherren, die Freigrafschaften in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen und sich mit der Grafschaft selbst als sog. Stuhlherren, d.h. Gerichtsherren, erblich vom Kaiser belehnen zu lassen, auch die Reichsabgaben an sich zu ziehen; dennoch blieb das alte Gericht, mit ihm die alten Mahlplätze, Freistühle; der Stuhlherr musste den Freigrafen als den Vorsitzenden des Gerichtes dem Kaiser oder dem Herzoge präsentieren, damit er von diesem den kaiserlichen Bann unmittelbar erhalte. So erhielten sich diese Freigerichte fort als kaiserliche Gerichte und übten nicht bloss Kriminal-, sondern auch Civilgerichtsbarkeit, zunächst jedoch nur über die zur Freigrafschaft gehörigen Freistuhlgüter und deren Angehörige. Über diese Kompetenz hinaus ging das Gericht dadurch, dass sich die Schöffen, ebenfalls nach einer von Karl dem Grossen hergeleiteten Pflicht, für berechtigt hielten, vor dem Gericht als Rüger, d.h. als Ankläger im eigenen Namen vermöge ihrer eidlich übernommenen Rügepflicht aufzutreten, und zwar auch gegen Verbrechen, die ausserhalb ihres Gerichtssprengels und von fremden Personen verübt wurden, wenn nämlich der ordentliche Richter nicht imstande war, des Schuldigen mächtig zu werden, oder den guten Willen hierzu nicht hatte; wann diese Erweiterung geschah, ist ungewiss. Um aber gegen die zahlreichen Fälle gerüstet zu sein, wo der Beklagte dem Gerichte einfach nichts nachfragte, richtete man neben den Sitzungen, wozu wie gewöhnlich jeder Zutritt hatte, andere ein, woran nur Schöffen teilnahmen; das offenbare Ding verwandelte sich in ein heimliches oder Stillgericht, eine heimliche oder beschlossene Acht, das nicht etwa bei Nacht oder an besonderen Orten abgehalten wurde, sondern am gewohnten Mahlplatz im Freien, nur unter Ausschluss aller Nichtwissenden. Am offenen Gericht wurden jetzt bloss noch Civil- und geringere Rügesachen verhandelt; vor das offene Gericht musste auch der Unwissende geladen werden, und es wurde hier über ihn gerichtet, wenn er erschien; erschien er nicht, so verwandelte sich das Gericht in die heimliche oder beschlossene Acht dadurch, dass allen Anwesenden, die nicht Freischöffen waren, bei Todesstrafe geboten wurde, sich zu entfernen. Zur sichern Vollziehung des Urteils wurde bestimmt, dass die vom Femgerichte ausgesprochene Oberacht zugleich das Todesurteil des Gerichteten sein sollte, dass es nur eine Todesstrafe geben soll, den Strang oder die Wid, Weidenstrick, und dass der nächste beste Baum der Galgen sein sollte. Den Schöffen war dem bestehenden Rechte gemäss als allgemeine Pflicht aufgelegt, das Todesurteil zu vollziehen. Sodann nahm man auch ausserhalb Deutschlands Schöffen an, nach dem Grundsatz, dass jeder Deutsche von gutem Rufe, wenn auch der Landeshoheit unterworfen, falls er nur nicht hörig oder von hörigen Eltern geboren war, zum Schöffen aufgenommen werden könne, wenn er in Westfalen sich[189] dazu meldete, denn nur auf westfälischer Erde konnte man zum Schöffen gemacht werden. Je höher das Ansehen und die Macht der Femgerichte stieg, desto mehr drängte sich alles zum Schöffenamte, in dem ein besonderer Schutz lag. Die freien Städtesorgten meist dafür, unter den Mitgliedern ihres Rates einige Freischöffen zu haben; die Fürsten sahen es gern, wenn ihre Räte Freischöffen wurden; Reichsfürsten, ja Kaiser reisten nach Westfalen, sich wissend machen zu lassen; im 15. Jahrhundert sollen sich tausende von Freischöffen in Deutschland befunden haben.
Im Übrigen fusste das Verfahren auf allgemeinen germanischen Rechtsgewohnheiten. Das Gericht wurde bei Tage zwischen morgens 7 Uhr bis Nachmittags unter freiem Himmel, an den bekannten Mahlplätzen der einzelnen Freistühle, deren es über 100 gab, gehalten. Vorsitzer war der Freigraf, der ein Westfale sein musste, so zwar, dass jeder freie Westfale, Edelmann oder Bauer, Freigraf sein konnte und wirklich war. Vor dem Grafen stand ein Tisch, auf demselben lag ein blankes Schwert und ein Weidenstrick. Erscheinen und am Urteile teilnehmen könnte jeder Freigraf und Freischöffe, sodass bei wichtigen Verhandlungen ihrer hundert an wesend sein mochten, zum wenigsten aber mussten sieben zugegen sein. Zum Urteilsfinder rief der Vorsitzende einen ebenbürtigen Schöffen auf, dieser beriet sich mit den Umstehenden; sein Ausspruch, wenn er von der Versammlung mit Billigung aufgenommen wurde, bildete das Urteil, das der Freigraf verkündete. Es konnte nur auf Anklage verfahren werden, und Ankläger konnte nur ein Freischöffe sein; er klagte bald auf eigenen Namen, bald im Namen eines verletzten Wissenden oder Nichtwissenden. Auf erhobene Anklage wurde zuerst entschieden, ob das beklagte Verbrechen vêmwroge, d.h. ein vor die Feme gehöriges Verbrechen sei. War dieses bejaht, so wurde der Angeklagte, wenn er Freischöffe war, vor die heimliche Acht geladen, durch schriftlich ausgefertigte und vom Freigrafen besiegelte Ladung. Die Ladungsfrist betrug nach altem Recht sechs Wochen und drei Tage. Der Freischöffe wurde dreimal geladen und erhielt drei Fristen, die erste Ladung geschah durch zwei Freischoffen, die zweite durch vier, die dritte durch sechs Freischöffen und einen Freigrafen; wenn er das dritte Mal nicht erscheine, sollte die höchste Wette, die letzte schwere Sentenz ausgesprochen werden. Der Freigraf sollte zum erstenmal durch sieben Freischöffen und zwei Freigrafen, dann durch vierzehn Freischöffen und vier Freigrafen, zuletzt durch einundzwanzig Freischöffen und sieben Freigrafen geladen werden. Die Ladung eines Nichtwissenden geschah vor das offene Ding; blieb er aus, so verwandelte sich das offene Ding sofort in heimliche Acht. Er erhielt in der Regel bloss einen Termin von sechs Wochen und drei Tagen. Die schriftliche Ladung an ihn wurde durch den Fronboten des Freistuhls oder durch zwei Freischöffen besorgt. War der Wohnort des zu Ladenden unbekannt, so wurden an vier Orten des Landes, in dem der zu Ladende sich vermutlich aufhielt, auf Kreuzstrassen gegen Osten, Westen, Süden und Norden je eine schriftliche Ladung aufgesteckt und zu jedem Briefe eine Königsmünze gelegt. Unter Umständen, wo Vorsicht nötig war, konnte die Ladung auch bei Nacht geschehen und an die Thore des Schlosses oder der Stadt, wo der Angeklagte hauste, gesteckt werden. Erschien der Angeklagte nicht, so hatte am letzten Termine, auf welchen der Angeklagte geladen war, der Ankläger seine Klage zu wiederholen.[190] Dann wurde auf den Geladenen gewartet, »bis die Sonne am Höchsten gewesen«, »bis Mittags in die dritte Uhr«. Erschien der Angeklagte auch jetzt nicht, so musste der Kläger nachweisen, dass die Ladungen gehörig geschehen seien; dann rief der Freigraf den Angeklagten im Gericht noch viermal beim Namen und Zunamen auf und fragte, ob niemand von seinetwegen da sei, der ihn verantworten wolle? War es vergebens geschehen, so forderte der Kläger Vollgericht, d.h. die letzte Sentenz, wenn er nicht selbst noch eine letzte Frist von dreimal vierzehn Nächten, einen sogen. Kaiser Karls Tag gestattete. Er wurde nun aufgefordert, seine Klage zu beweisen. Dies geschah nach deutschem Rechte durch Eideshelfer (siehe diesen Art.), welche die Ehrenhaftigkeit und volle Glaubwürdigkeit des Schwörenden eidlich zu kräftigen hatten. Wenn also der Ankläger knieend mit zwei Fingern der rechten Hand auf dem blanken Schwerte schwur, dass der Angeklagte schuldig sei, und wenn dann sechs Freischöffen eidlich bekräftigten, sie seien überzeugt, der Ankläger schwöre rein, nicht mein, so wurde die Anklage als voll erwiesen angenommen. Nun wurde die letzte schwere Sentenz in feierlichster Form über den Schuldigen ausgesprochen; sie lautete im Munde des Freigrafen:
»Den beklagten Mann mit Namen N. den nehme ich aus dem Frieden, aus dem Rechte und aus den Freiheiten, die Kaiser Karl gesetzt und Papst Leo bestätigt hat und ferner alle Fürsten, Herren, Ritter und Knechte, Freie und Freischöffen gelobt und beschworen haben im Lande zu Rechten, und werfe ihn nieder vom höchsten Grad zum niedrigsten Grad und setze ihn aus allen Freiheiten, Frieden und Rechten in Königsbann und Wette und in den höchsten Unfrieden und Ungnade, und mache ihn unmündig, echtlos, rechtlos, siegellos, ehrlos, friedelos und unteilhaftig alles Rechts, und verführe ihn und verfeme ihn und setze ihn hin nach Satzung der heimlichen Acht und weihe seinen Hals dem Stricke, seinen Leichnam den Tieren und den Vögeln in der Luft, ihn zu verzehren, und befehle seine Seele Gott im Himmel in seine Gewalt, wenn er sie zu sich nehmen will, und setze sein Lehen und Gut ledig, sein Weib soll Wittwe, seine Kinder Waisen sein.«
Hierauf, heisst es in den alten Femrechtsbüchern, soll der Graf nehmen den Strick von Weiden geflochten und ihn werfen aus dem Gerichte, und so sollen dann alle Freischöffen, die um das Gericht stehen, aus dem Munde speien, gleich als ob man den Verfemten fort in der Stunde hänge. Nach diesem soll der Freigraf sofort gebieten allen Freigrafen und Freischöffen und ermahnen bei ihren Eiden und Treuen, die sie der heimlichen Acht gethan, sobald sie den verfemten Mann bekommen, dass sie ihn hängen sollen an den nächsten Baum, den sie haben mögen, nach aller ihrer Macht und Kraft.
Dieses Urteil wurde vor dem Verfemten in der Regel geheim gehalten; ein Schöffe, der es verriet, war selbst dem Strange verfallen. Dem Ankläger wurde das Urteil schriftlich mit dem Siegel des Freigrafen ausgefertigt, zur Legitimation gegen andere Freischöffen, die ihm bei der Exekution behülflich sein sollten; doch durften nur drei bei derselben sein. Wo sie ihn trafen, richteten die Schöffen den Verfemten, hängten ihn an den nächsten besten Baum und steckten zum Zeichen, dass er von der heiligen Feme gerichtet sei, ein Messer in den Baum.
Die Freischöffen erkannten sich gegenseitig an der geheimen Losung. Diese bestand aus den Wertem Strick, Stein, Gras, Grein, aus dem sog. Notwort Reinir dor Feweri und aus[191] dem heimlichen Schöffengruss: der ankommende Schöffe legt seine rechte Hand auf seine linke Schulter und spricht:
Eck grüt ju, lewe man;
Wat fange ji hi an?
Darauf legt er seine rechte Hand auf des andern Schöffen linke Schulter, und der andere thut desgleichen und spricht:
Allet Glucke kehre in,
Wo de Frienscheppen sin!
Die Schöffen mussten schwören, die geheime Losung und die Heimlichkeiten des Gerichtes überhaupt vor Weib und Kind, Sand und Wind zu bewahren.
Erschien der Angeklagte auf die geschehene Ladung vor Gericht und gestand er die That, so wurde ihm sofort das Todesurteil gesprochen und an ihm vollführt.
Leugnete der Angeklagte die That und war er selber Freischöffe, so brauchte er anfänglich nichts als einen Reinigungseid zu thun, und man musste ihn seines Weges gehen lassen; später, als dieses Vorrecht der Freischöffen dem Missbrauch ausgesetzt schien, wurde bestimmt, dass der Ankläger durch seinen Eid und zwei Eideshelfer unter den anwesenden Freischöffen den Kläger überbieten könne. Dem gegenüber konnte der Beklagte mit sechs Eideshelfern sich losschwören, der Kläger mit dreizehn Eideshelfern ihn wieder überbieten und der Angeklagte im Falle mit zwanzig Eideshelfern sich endgültig losschwören; diese Zahl konnte nicht mehr überboten werden.
War der Angeklagte ein Nichtwissender, so war seine Stellung von vornherein schwierig. Zwar konnte er in manchen Fällen des Kaisers Hilfe anrufen, auch konnte sein ordentliches Gericht die Sache abfordern und sich zu Recht erbieten; aber er musste die Abforderung sofort mitbringen und zwei Freischöffen als Bürgen stellen, dass er dort dem Kläger zu Ehre und Recht stehen wolle. Oft jedoch beachtete das Freigericht beides nicht, und dann kam es zum gleichen Verfahren wie in dem Falle, wenn der Beklagte selber Freischöffe war; aber wie sollte er dem Kläger gegenüber unter den Freischöffen die nötigen Eideshelfer finden? Deshalb erschien ein solcher Angeklagter häufig lieber gar nicht, obgleich ihn dann unnachsichtlich die Verfemung traf.
Wenn jedoch der Verbrecher, wo es immer sein mochte, auf handhafter That oder mit den Werkzeugen, mit denen er sie vollbrachte, oder mit dem, was er durch die That sich angeeignet, auf eine Weise betroffen ward, die ihn ganz unverkennbar als Thäter bezeichnete, oder er die That gestand, »mit habender Hand, mit blickendem Schein, mit gichtigem Mund«, so konnten drei Freischöffen ihn sofort richten und henken.
Allmählich artete das Walten des Femgerichts in grosse Willkür aus; ganze Städte, der Rat oder sämtliche Einwohner von 14 bis 70 Jahren wurden vorgeladen; Kaiser Friedrich III., sein Kanzler und sein Kammergericht wurden zweimal vorgeladen, »dass er daselbst seinen Leib und die höchste Ehre verantworte, bei Strafe für einen ungehorsamen Kaiser gehalten zu werden«.
Schon um 1400 beschäftigte man sich mit den laut gewordenen Missbräuchen; im 15. Jahrh. erwirkten die Reichsstände für sich und ihre Unterthanen Privilegien gegen die Vorladung, die Zahl der Wissenden ausserhalb Westfalen nahm ab, die verbesserte Reichsjustiz machte die Berufung an sie überflüssig, in Westfalen selber wurden die Freistühle in landesherrliche Gerichte umgewandelt. Die Verhängung von Lebensstrafen kam ausser Übung oder wurde den Freigerichten ausdrücklich untersagt und sie dadurch auf die geringeren Frevel eingeschränkt. In dieser Form aber bestanden sie[192] noch lange fort, in Westfalen wurden sie 1811 durch die französische Gesetzgebung aufgehoben. Meist nach Wächter, Beiträge zur deutschen Geschichte. Tübingen, 1845.
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