[369] Hausmarke heisst das besondere Zeichen, mit welchem nach altem Gebrauche die Wohnhäuser und die Stammsitze bezeichnet wurden. Da sich der Hausbesitzer dieses Zeichens auch bei Unterschriften als Handzeichen bediente, erhielt es den Namen hantgemâl, welches Wort nun auf das Grundstück, den Stammsitz selber übertragen wurde. Durch das Hantgemal wurde der Ort für den gerichtlichen Zweikampf des Schöffenbarfreien bestimmt und wo es auf Ebenbürtigkeit ankam, der Beweis des schöffenbaren Standes geführt. Später wich die Hausmarke über dem Thor dem Wappen, und der Gerichtsstand richtete sich nicht mehr nach dem Stammsitz, der die Hausmarke trug, sondern nach dem Domizil. Homeyer, Abhandlungen über das Hantgemal. Ders. Haus-[369] und Hofmarken, Berlin 1870. Michelsen, Die deutsche Hausmarke, Jena 1853.