Index librorum prohibitorum

[452] Index librorum prohibitorum, Verzeichnis der verbotenen Bücher. Das Verbot der Kirche, ketzerische oder der Ketzerei verdächtige Bücher[452] zu lesen, stammt schon aus dem 5. Jahrhundert, und die Übertretung desselben wurde mit dem Banne bestraft; namentlich war es dabei auf unechte, untergeschobene Schriften abgesehen, die man aus dem öffentlichen kirchlichen Gebrauche bringen wollte. Die Synode zu Elvira 813 bedrohte diejenigen mit dem Anathem, welche libellos famosos in die Kirche bringen. Mit der Verbreitung der Inquisition ging die Überwachung der verbotenen Bücher in die Hände der Inquisitoren über. Die Erfindung der Buchdruckerkunst und der beginnende Reformationsgeist leisteten ketzerischen Ansichten und Büchern grossen Vorschub, und Papst Alexander VI. bestellte deswegen eine eigene Behörde, die sowohl die bereits gedruckten Werke als die Handschriften vor dem Drucke untersuchen und sofort entscheiden sollte, ob der Druck und Verkauf des Buches zu gestatten sei; Papst Leo X. erliess u. A. im Jahre 1525 die Verordnung, dass ohne Approbation des Bischofs oder des Legaten oder der Inquisition kein Buch gedruckt werden dürfe bei Strafe der Exkommunikation; das Buch selber sollte konfisziert und verbrannt werden. Das erste Verzeichnis, index, von verbotenen Büchern aber war dasjenige, das die Universität von Löwen auf Befehl Karls V. 1546 bekannt machen liess; im Jahre 1550 gab der päpstliche Legat in Venedig, Johann Della Casa ein ähnliches Verzeichnis heraus, und Papst Paul IV. liess endlich im Jahre 1557 während der Suspension des Tridentinischen Konzils durch eine besondere Kongregation den offiziellen Index librorum prohibitorum veröffentlichen; er zerlegte die Verfasser verbotener Schriften in drei Klassen: 1. solche, deren Schriften schlechthin verboten wurden, 2. solche, von denen nur einzelne Schriften dem Verbote unterlagen, und 3. die Verfasser anonymer, namentlich aller seit 1519 erschienener Schriften. Den Schluss bildete ein Verzeichnis von 62 Druckern ketzerischer Bücher. Als Strafen auf das Lesen der hier verbotenen Bücher wurde die Excommunicatio latae sententiae, Entsetzung von allen Ämtern, immerwährende Infamie festgesetzt. Unter den verbotenen Büchern sind die meisten solche, die das Ansehen der weltlichen Obrigkeit gegen die Eingriffe der Klerisei retten, die Rechte der Konzilien und Bischöfe gegen die Beeinträchtigung des römischen Stuhles behaupten und die Heuchelei, Tyrannei und Religionsbetrügerei der Pfaffen und Mönche an das Licht bringen. Wegen der in diesem Index vorherrschenden grossen Härte wurde das Verzeichnis jedoch nochmals in Verbindung mit der tridentinischen Kirchenversammlung umgearbeitet und endlich im Jahre 1564 von Pius IV. endgültig gebilligt. Es ist die Grundlage aller andern römischen Verzeichnisse dieser Art geworden. Vgl. Reusch, der Index der verbotenen Bücher, Bd I. Bonn 1883.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 452-453.
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