Knecht

[512] Knecht als Name für den Unfreien. Knechtschaft im Sinne völliger Rechtlosigkeit ist ursprünglich ohne Zweifel durch Kriegsgefangenschaft entstanden und erneuerte sich auf diesem Wege auch später noch lange Zeit. Doch giebt es daneben andere Quellen der Knechtschaft: des Unfreien Kind bleibt unfrei, der Freie konnte durch Heirat mit Unfreien, als Strafe, durch Standrecht, durch das Spiel, durch die Unfähigkeit, andere Schulden, das Wergeld, verwirkte Bussen zu tilgen, seiner Freiheit verlustig werden; er wurde dann Gegenstand des Handels; man kaufte nnd verkaufte ihn, einzeln oder mit dem Lande, das ihm übertragen war. Doch war die soziale Stellung des Unfreien darum nicht durchaus ungünstig; er lebte in ähnlicher Weise wie der Freigelassene, ja wie der Freie, namentlich in der Knabenzeit. Nur Waffentragen war ihm nicht zugelassen, auch nicht als Begleiter seines Herrn. Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Zahl der Knechte bei den Germanen eine besonders grosse war.

Erst durch die Eroberungen infolge der Völkerwanderung wurde mit der reicheren Kultur und dem verfeinerten Luxus eine grössere Anzahl unfreier Knechte zum Bedürfnis, namentlich bei den jetzt entstehenden grösseren Grundbesitzern. Hat nun zwar auch der Stand der Unfreien seine Entwickelung gehabt, so trat diese doch weniger stark hervor als bei den oberen Ständen, die als Träger der staatlichen Ordnung und der höheren gesellschaftlichen und geistigen Kultur tiefgreifenden Veränderungen unterworfen waren. Als Bauern blieben die Unfreien immerhin als Volksgenossen höheren Rechtes, wie den Liten und Zinsleuten, während des Mittelalters und namentlich während der Ausbildung des Lehnsstaates und des höfischen Lebens, die Vertreter des alten volksmässigen, an den Boden gebundenen Kulturlebens, das erst nach dem Zerfall der höheren mittelalterlichen Bildung zu einer intensiveren Mitwirkung an der Fortbildung der Gesellschaft berufen wurde.

Die verbreitetsten Namen für die Unfreien waren servus, mancipium, ancilla: dann die wahrscheinlich der keltischen Sprache entlehnten vassus und vasallus; lat. deutsch gasindus; hnecht, manahoubit, schalk, theo und theu, thiarna, diorna; im späteren Mittelalter mancipia, homines de corpore, homines proprii, sonderliut, eigenliut, arme liut, leibeigene, eigenhoerige, herrschaftliche Unterthanen. Die Eigenleute machten mit dem Haupthofe, wozu sie gehörten, eine Familie aus; dem Herrn lag ihre Ernährung und Versorgung ob, wogegen jener über ihre Arbeitskräfte zu verfügen, bei ihrer Verheiratung entscheidend mitzusprechen, über die Bestimmung der Kinder mit zu beschliessen, sie nach aussen zu schützen und zu vertreten, im Straffalle an Leib und Leben zu züchtigen und zu strafen hatte; ihr gesellschaftlicher Zustand hing daher sehr von der Person des Herrn ab, zugleich von den allgemeinen, ohne Zweifel dem Wechsel unterworfenen Sitten, Gebräuchen und Anschauungen. Rechtlich besass der Unfreie ein Volksrecht, sondern bloss Hofrecht; das ganze Mittelalter hindurch hatte der Herr das Recht, ihn zu verkaufen, zu verschenken, zu züchtigen, ungestraft zu töten; doch suchte namentlich die Kirche mildernd einzugreifen, und Verkäufe von Unfreien über die Grenzen des Reiches hinaus waren z.B. verboten. Später wurde den Gotteshäusern der Verkauf eigener Leute untersagt. Auch gegen die unumschränkte Strafgewalt des Herrn über die Knechte trat die Kirche frühe auf; auch ihm stand das Asyl offen, und die Tötung eines Knechtes ohne Zuziehung[512] des Richters wurde mit Exkommunikation bedroht.

Ursprünglich konnte jeder eigene Leute halten, auch Liten und Unfreie konnten andere Knechte unter sich haben. Später war festgesetzt, dass nur derjenige Unfreie haben durfte, der ihnen kräftigen Schutz gewähren konnte, Gotteshäuser und von Weltlichen wenigstens Mittelfreie. Die Unfreien in den Städten wurden durch Freibriefe ihrer Herrschaft, und die von aussen dahinzogen, durch Aufenthalt von Jahr und Tag frei. Es gab deshalb bloss noch auf dem Lande Unfreie, die erblich zu einem landesherrlichen Gute, einem Gotteshause oder einem Schloss- oder Rittergute gehörten. Oft wurde ihnen auch durch Privilegium das Recht des freien Zuges gewährt.

Der Unfreie hatte dem Herrn einen gewissen Zins und Dienst zu entrichten; das alemannische Gesetz nennt als üblichen Zins für den mit einer Hufe versehenen Unfreien 15. Eimer Bier, 1 Schwein, 2 Malter Brot, 5 Hühner, 20 Eier, zudem für Knechte wie Mägde drei Tage der Woche Arbeit für den Herrn. Mit der Zeit wurden Frondienste sowohl als Zinse mässiger, bis zuletzt meist bloss das Fastnachtshuhn übrigblieb. (Vgl. den Art. Fronhöfe.)

Die Beschäftigung der Unfreien war eine sehr verschiedene. Einige, die servi rustici, rusticani, wurden auf dem Hofe für die gewöhnlichen Knechtsdienste in Haus und Feld gehalten; andere waren über einzelne Wirtschaftszweige gesetzt, wie in ältester Zeit der seneschalk und marschalk, der Koch, Bäcker, Kellermeister, Schwein-, Ochsen-, Schaf- und Ziegenhirt, die dann wieder Lehrlinge unter sich hatten; wieder andere waren für Dienste verwendet, wozu mehr Übung und Geschicklichkeit gehörte, wie die vassi ad ministerium, ministeriales, servi ministeriales; aus den eigenen Leuten nahm man ursprünglich die Handwerker, wie Zimmerleute, Schlosser, Maler, Schneider, Schuster, die dann ihren Zins in Fabrikaten zu entrichten hatten. Auch zur Begleitung im Kriege wurden mit der Zeit Unfreie gebraucht. Anderer Art waren diejenigen Unfreien, welche gegen bestimmte Dienste und Abgaben auf Grundstücke zum eigenen Anbau gesetzt waren: sie hiessen servirasati, coloni, mansoarii, hobarii, curtarii, je nachdem sie bloss auf ein kleineres Stück Land (casa) oder auf einen ordentlichen Hof (mansus, curtis) gesetzt waren. Eigene Leute, die zum Kriegsdienste herangezogen wurden, konnten unter Umständen sogar Ritter werden. Die meisten aber standen in Beziehung zu einem bäuerlichen Grundstück, und die Kinder erhielten zu ihrer Versorgung entweder das Besitztum des Vaters oder wurden, wenn sie einen anderen ausreichenden Nahrungsstand ergriffen, gewöhnlich freigelassen.

Die Ehe der Unfreien bestand nur durch den Willen des Herrn und war ohne dessen Zustimmung ungültig. Mit der Zeit jedoch milderte sich auch diese Härte, und es blieb als Erinnerung daran bloss eine Abgabe zu Recht bestehen, welche der und die Unfreie bei ihrer Verheiratung an den Herrn entrichten mussten; sie hiess Bedemund, Hemdlaken, Hemdschilling, Vogthemd, Nagelgeld, Bumede, Bunzengroschen, Schürzenzins, Frauengeld. Unfreien Leuten waren nur Ehen untereinander gestattet; die Verbindung einer Freien mit einem Knechte wurde in älterer Zeit mit Tod oder öffentlicher Knechtschaft, Friedlosigkeit u. dgl. bestraft.

So war der Unfreie auch keines echten Eigentums fähig; was er hatte, besass er vom Herrn und war Eigentum des Herrn. Doch wurde dies im Leben nicht streng durchgeführt und namentlich dem Knechte der Erwerb eines eigenen Vermögens,[513] des Peculiums, gestattet. Sogar eigene Grundstücke konnte er besitzen, vom Herrn geschenkt erhalten oder sonst beerben. Aber der Nachlass des Unfreien, auch das Peculium, gehörte dem Herrn. Mit der Zeit wurde jedoch den Blutsfreunden des Unfreien ein Erbrecht am Hofe gestattet, entweder ohne allen Abzug oder gegen eine Abgabe, die mortuarium, manus mortua, tote Hand, Besthaupt, Fall (siehe diesen Art.) hiess.

Vor Gericht musste sich der Unfreie sowohl als Kläger als auch als Beklagter durch den Herrn vertreten lassen; auch zum Zeugnis war er unfähig; zum Eid und Gottesurteil aber durfte er nur mit Zustimmung seines Herrn gefordert werden. Auch diese Zustände verlieren sich aber mit der Zeit. Nach Waitz, Verf.-Gesch., Walter, Rechts-gesch. Vgl. Grimm, Rechtsaltertümer. Über Knecht als Knappe siehe Ritterwesen.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 512-514.
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