[634] Markgenossenschaft. Marke, marka, das alte deutsche Wort für Grenze, Gebiet, welches erst seit dem 14. Jahrhundert durch das slavische Wort grenitz, grenitza ver drängt wurde, ist im Altdeutschen unter anderen Bedeutungen das Gebiet einer Bauerschaft; es besteht aus dem in Privatbesitz stehenden Ackerlande und dem Gemeinlande. Jenes, das Ackerland, umlagerte die als Dorf zusammenliegenden oder zerstreuten Höfe; das Gemeinland bestand in Waldungen, Weiden, Gewässern, Torfgründen und dergleichen, so zwar, dass das Recht darauf an den einzelnen Höfen hing. Die Bauern der Gemarkung bildeten eine Gemeinde mit einem Vorsteher, der decanus, tribunus, Schultheiss hiess. Auf einem Bauerntage wurden die Angelegenheiten der Gemeinde, namentlich die Aufnahme junger Bauern in die Gemeinde erledigt.[634] Vollberechtigte Mitglieder konnten nur echte Freie sein; die Niederlassung eines Fremden war an die Zustimmung aller gebunden. Dieser ältere Zustand der Karolinger-Periode durchdauerte im ganzen unverändert das Mittelalter, nur dass das Amt des Schultheissen oder villicus später von dem Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit verliehen oder mit einem Hofe, an welchen das Amt geknüpft war, erblich zu Lehen gegeben wurde. Zusammen mit Schöffen aus den zur Bauernschaft gehörenden Dorfmarken handhabte der Schultheiss die Dorfpolizei, richtete über leichte Straffälle und brachte wichtigere Sachen vor den Bauerntag, der zu regelmässigen Zeiten abgehalten wurde. Behufs Benutzung des Gemeindelandes bildeten sich eigene Markgenossenschaften mit einem Holzgrafen oder Obermärker an der Spitze, welcher oft eine vornehme Person war, und mit eigenen Gerichten oder Märkergedingen, wo die Markstreitigkeiten entschieden und die Markfrevel abgestraft wurden.
J. Grimm hat in den Rechtsaltertümern 494532 zahlreiche Rechtsverhältnisse zusammengestellt, die sich auf die Mark beziehen und von denen hier einiges Wesentliche auszugsweise folgt. Als die natürliche, älteste Grenze sieht Grimm den Wald an; in Eichen wurde das Zeichen gehauen. Zwischen den Wäldern auf dem Gefilde siedelten sich Leute an, daher sich der Begriff der Marke geradezu mit dem des Waldes berührt. Markolf oder Markulf, der Häher, ist eigentlich Markwolf = Waldvogel, Waldschreier, und Markwart ist Wald- oder Grenzwart, Förster. Zur Mark gehörten Wald, Flüsse und Bäche durch den Wald, Viehtriften und ungebaute Wiesen, in ihm und um ihn her gelegen, Wild, Gevögel (mhd. gefugele) und Bienen; nicht aber, »wohin Pflug und Sense gehet«, Ackerland, Gärten, Obstbäume. Die allgemeinsten Ausdrücke für die Mark sind Wald und Weide oder Wald und Heide. Die edelsten Bäume sind Eiche und Buche, weil sie das beste Holz, dem Vieh die reichste Mast geben; sie heissen Hartholz, alle übrigen Weichholz. Holz, das der Wind gefällt und gebrochen hat, heisst Gefäll, Windfall, Windwerf, Windbläse, Windschläge und dergleichen; oder auch bloss Wetterschlag, Sturmwetter; sind es bloss abgeschlagene dürre Äste und Späne, so sagt man Afterschläge, Afterzagel, Zeil, Abholz, Gipfel und Wipfel, Stecken. Jeder volle Markgenosse hat freies Holz für Brand und Bau. Bauholz für Haus oder Scheuer sollte innerhalb Jahr und Tag, nachdem man es gefällt, wirklich verbaut sein; wollte man ein Jahr warten, so musste man es umwenden und durfte es dann ohne Gefahr der Strafe wieder ein Jahr liegen lassen; Brennholz aber musste sofort aus dem Walde geschafft werden. Die Markvorsteher und Beamten haben gewisse Vorrechte; dem Förster z.B. gehören von Amts wegen Gipfel, Windfäll und was die Rinde lässt, dürres und grünes, was dann nieder gelegen ist. An manchen Orten steht der Windfall dem Pfarrer zu, der dafür dem Schulz und Schöffen auf Martini den Tisch decken, ein Weiss- und Roggenbrot auflegen und den Pferden Rauhfutter geben muss. Weichholz, dürren Abfall und Afterschlag, manchmal sogar hartes Holz, durfte der Fremde an manchen Orten, aber nur bei lichtem Tage, ungestraft im Walde holen, in anderen Marken ist dieses alles verboten. Dagegen darf in jedem fremden Wald Pflug und Wagenholz für augenblickliche Notdurft straf los gefällt werden. Wer bei nächtlicher Weile über dem Abhauen eines Stammes betroffen wurde, dem sollte nach einer alten Rechtsaufzeichnung[635] das Haupt oder die Hand auf dem von ihm genommenen Stamme abgehauen werden; dieselbe Strafe ist auf das Waldbrennen und Baumschälen gesetzt; eine andere Strafe für Waldbrenner war, dass man sie in die Nähe eines grossen Feuers setzte, barfuss und gebunden, so lange, »bis ihm seine Sohlen verbrennen von seinen Füssen und nicht von seinen Schuhen«. Brennt der Wald noch und man hat den Brenner in Gewalt, so soll man ihn in eine rauhe Kuh- oder Ochsenhaut thun und drei Schritt vor das Feuer, da es am allerheftigsten brennt, legen, bis das Feuer über ihm brennt. Wer einen stehenden Baum schälet, dem soll man seinen Nabel aus dem Bauch schneiden und ihn mit demselben an den Baum nageln und denselben Baumschäler um den Baum führen, so lange bis ihm seine Gedärme alle aus dem Bauch um den Baum gewunden seien. Von dieser uralten Strafe ist übrigens, so verbreitet ihre Aufzeichnung ist, kein geschichtliches Beispiel nachzuweisen. Geduldet wurde von den Märkern, dass aus Holz und Rinden Gefässe verfertigt, Lohe für das Leder bereitet und Brennholz zum Brennen irdener Töpfe genommen wurde. Weit verbreitet ist für den Nutzen der gemeinen Mark der Ausdruck Wunn und Weid, womit ursprünglich die doppelte Benutzung des Wiesengrundes durch Heubereitung und durch Weide gemeint sein soll, später gehörte es zum Begriff der gemeinen Markweide, dass darauf ein Heu geschnitten werden durfte. Die Hauptsorgfalt der Märker war, wann es Eckern gab, auf die Ordnung der Schweinemast gerichtet. Zur Mark wurden auch ausser den Eicheln und Buchnüssen die Holzäpfel, Schlehen, Hagebutten und Haselnüsse gerechnet.
Die Mark lichten, Bäume vertilgen uud den Boden urbar machen heisst ahd. riutan, mhd. riuten, reuten; neu ausgereutetes Land heisst geriute, niuriute, niulende, Neubruch, terra novalis; später sagte man rotten, roden und Rottland; auch swentan, schwenden und die Schwendi haben dieselbe Bedeutung. Sobald ein Waldstück gerottet war, was oft durch Niederbrennen der Stämme geschah, wurde es der Kirche zehntpflichtig und verlor dadurch seine alte Freiheit. Wo immer es anging, strebte der Markverband dem Ausroden entgegen. Obstbäume werden in der gemeinen Mark nicht gelitten. Die älteste Art der Grenzbestimmung in der Mark war die Hammerteilung (siehe den Artikel Mass); sie gründet sich auf den Axt- oder Hammerwurf und dient zur Bestimmung des Masses, wie weit sich der Boden und das Gebiet der Mark in die übrige Feldflur hinein erstrecken und behaupten lasse, oder wieviel von der Mark an den einzelnen Privatmann abgetreten werden solle; später bediente man sich der Baumeinschnitte und Mahlsteine.
Die Märkergerichte wurden zur Wahl oder Bestätigung der Vögte und Amtleute, Verleihung der Weistümer (siehe diesen Artikel), Anbringung und Erledigung der Rügen, sowie zur Einnahme der Bussen verwendet, gewöhnlich mit fröhlicher Zeche und Gelag beendigt. Gegen einen ungehorsamen Märker war die härteste Strafe, dass ihm sein Brunnen gefüllt und sein Backofen eingeschlagen wurde. Der Märker durfte sein Eigentum, Haus, Hof und Acker in der Markgemeinde, nur in der Mark verkaufen, und allen Markgenossen stand Näherrecht zu. Vgl. G.L. v. Maurer: Einleitung zur Geschichte der Mark-, Hof-, Dorf- und Stadtverfassung und der öffentlichen Gewalt, München 1851, und ebenderselbe, Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, Erlangen 1856.