Behandigungsgüter
[461] Behandigungsgüter, in Westfalen, Bauerngüter, die von dem Eigenthümer gegen einen Zins an einen zur Nutzung überlassen wurden auf zwei oder mehrere Hände; nach dem Tode des Zinsmannes mußte dessen Erbe sich das Leihgut bestätigen lassen und das Handlohn erlegen.