Behandigungsgüter

[461] Behandigungsgüter, in Westfalen, Bauerngüter, die von dem Eigenthümer gegen einen Zins an einen zur Nutzung überlassen wurden auf zwei oder mehrere Hände; nach dem Tode des Zinsmannes mußte dessen Erbe sich das Leihgut bestätigen lassen und das Handlohn erlegen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 461.
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