Civilproceß

[132] Civilproceß, das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Klage, Einrede, Beweis, Urtheil, Vollziehung). Das gewöhnliche Verfahren heißt ordentlicher C., im Gegensatz zum Concurs u. zum summarischen C. (Arrest-, Mandats-, Executiv-, Adhäsions-, Provocations-, Besitzes- u. Rechnungsproceß). Der C. ruht entweder auf der Verhandlungsmaxime, wo der Richter nur kennen lernt, was die Parteien ihm vorbringen, od. auf der Untersuchungs-, Inquisitions-, Instructionsmaxime, wobei der Richter von sich aus die thatsächlichen Verhältnisse untersucht. Quellen für den gemeinen deutschen C. sind das röm. und canonische Recht und die deutschen Reichsgesetze (Kammergerichtsordnung von 1555, Deputationsabschied von 1600, jüngster Reichsabschied von 1654, Bundesakte von 1815, Wiener Schlußakte von 1820). In neuerer Zeit hat fast jedes Land sein eigenes C.gesetz. – Schriftsteller: J. H. Böhmer, Claproth, Gönner, Martin, Bayer, Mittermaier, Hefter, Zimmern, Keller, Rütimann.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 132.
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