[205] Contumacia, Ungehorsam im Prozeß gegen richterliche Verfügungen. C. verfahren, im Strafprozeß Beurtheilung eines ungehorsam abwesenden Angeschuldigten. Im Civilprozeß erleidet der contumax um seines Ungehorsams willen (z.B. Ausbleiben, Versäumen von Fristen) verschiedene Nachtheile, Klagrechtsverlust, Fristausschluß, Annahme von Verzicht oder Geständniß, Zahlung der verursachten Kosten. War der Ungehorsam unverschuldet, d.h. befand sich der C. in der Unmöglichkeit, der Gerichtsverfügung nachzukommen, so kann er durch deren Beweis jene Nachtheile wieder aufheben (Contumaciae purgatio).