[555]Ungehorsam, Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Verfügungen wird als Vergehen bestraft; U. im Proceßverfah-[555]ren wird bald disciplinarisch geahndet (Unordnungsstrafe), bald mit Proceßverlust, Verurtheilung (Contumazurtheil).
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 555-556.