[497] Edicte, öffentliche Bekanntmachungen der Behörden. 1) Bei den Römern edicirten alle Magistratus. Von höchster Wichtigkeit wurden die E. der beiden Prätoren in Rom sowie nach ihrem Vorgange die der Provincialmagistraten. Entweder machten die E. beim Magistratsantritt die für die ganze Dauer geltenden Grundsätze für das rechtliche Verfahren bekannt oder sie wurden auf Veranlassung besonderer Umstände gegeben. Durch jene insbesondere bewirkte der Prätor seine Rechtsänderungen und führte das ältere strenge Recht durch liberale Interpretation auf das natürliche Maß und die Grundsätze wahrer Gerechtigkeit zurück; nicht in plötzlicher u. völliger Umgestaltung, sondern an der Hand der veränderten Sitten und Verhältnisse mit möglichster Schonung und allmäliger Umbildung des bisherigen Rechtes. So bildete das E. eine wahre Rechtsquelle und das Edictsrecht (jus honorarium) vorzugsweise den praktischen Theil des in Rom geltenden Rechtes. Anfänglich von geringem Umfang wuchs es durch die steten Zusätze und Erweiterungen sowie durch Uebertragung von einem Edict in das andere (edictum tralatitium) bald zu einer beschwerlichen Masse an, die unter Kaiser Hadrian, 131 n. Chr., durch Salvius Julianus in 100 Büchern umgearbeitet wurde. [497] Diese Sammlung, edictum perpetuum genannt, wurde durch Senatusconsult bestätigt und den Behörden zur Beachtung empfohlen; ist leider verloren gegangen. 2) Jetzt jede landesherrliche Verordnung.