[518] Einkindschaft, obrigkeitlich genehmigter Vertrag in die 2. Ehe eintretender Eltern unter sich und mit den Kindern 1. Ehe, daß die letztern (Vorkinder) gegenüber dem Stiefvater od. der Stiefmutter in das Familienverhältniß leiblicher erbfähiger Kinder eintreten. Kommt nur in einzelnen Orten vor in Franken, Schwaben und am Rhein; in manchen Landrechten ist das ganze Institut verboten.