Excommunication

[640] Excommunication, lat.-deutsch, die Ausschließung aus der Gemeinschaft der Kirche, die strengste kirchl. Censur (die Berechtigung der Kirche folgt aus Math. 8, 7; Paulus 1 Kor. 5, 4; 2 Thessal. 3, 14); sie ist e. minor, wenn der Straffällige von dem Empfang der Sacramente ausgeschlossen ist, die e. major dagegen schließt von aller Gemeinschaft der Gläubigen und von der Theilnahme an allen Gnadenmitteln der Kirche aus. Das Recht mit der E. zu strafen haben als giltig für die ganze Kirche der Papst, für ihre Bisthümer die Bischöfe; sie darf nach den Kirchengesetzen nur wegen großer Verschuldung und nach vorausgegangener Ermahnung ausgesprochen werden, eben deßwegen wird sie aber auch nur aufgehoben, wenn Buße und Genugthuung erfolgt ist.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 640.
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