[819] Früchte, natürliche, die dem Eigenthümer der Hauptsache (Acker, Baum u.s.w.) angehören. F. auf dem Halme dürfen nach uraltem Verbot wegen Gefahr wucherlicher Vertheuerung der Lebensmittel nur gegen den zur Zeit des Vertrags oder 14 Tage nach der Ernte geltenden Marktpreis, aber nicht theuerer, verkauft werden.