Grundbücher

[176] Grundbücher, notarialische Controle über alle liegenden Güter eines bestimmten Bezirks für Sicherung des Eigenthums u. des Pfandrechts. Ohne Eintragung ins Grundbuch (Fertigung) gibt es im neueren Recht keine Eigenthumsübertragung unter Lebenden und keine Hypothek. Die G. haben öffentl. Glauben u. die Einsicht ist jedem rechtlich Interessirten gestattet.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 176.
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