[702] Landsassiat, das Verhältniß, das aus dem Besitz eines Grundstücks in fremdem Lande entsteht. In der Regel gibt dies [702] keine andern Unterthanspflichten als die, welche aus der Gewalt des Staates über das Grundstück entspringen (Steuern, dingliche Klagen); der volle L. dagegen umfaßt auch die Pflicht, wegen persönlicher Klagen im foro rei sitae zu Recht zu stehen.