[732] Lehrfreiheit ist entweder 1) die Freiheit lehren zu dürfen, d.h. öffentlichen Unterricht zu ertheilen; an Staatsanstalten stellt die Staatsgewalt die Lehrer an, an kirchlichen die kirchliche Behörde; beide sorgen dafür, daß nur die zum Lehramte Befähigten zur Ausübung desselben zugelassen werden; nur in wenigen Ländern haben die Gemeinden das Recht, die Lehrer für ihre Schulen zu wählen; od. 2) die Freiheit für den angestellten Lehrer nach seiner subjectiven Ueberzeugung zu lehren. Ist diese [732] im Widerspruche mit der Religion, der Sitte und den Gesetzen des Staates, so kann weder Kirche noch Staat einen solchen Lehrer im Amte dulden, wenn sie ihre Pflicht erfüllen wollen; in dieser Beziehung waren die republikanischen Regierungen noch immer am strengsten.