[602] Präveniren, zuvorkommen, vorgreifen; Prävention, bei concurrirender Gerichtsbarkeit die erste Anhandnahme des Rechtsfalles u. die dadurch begründete Gerichtszuständigkeit. Präventionstheorie, im Strafrecht die Ansicht, daß der Staat durch allgemeine Maßregeln und Einrichtungen Verbrechen verhindern soll; im engern Sinne [602] die Ansicht, daß der Staat berechtigt sei, Verbrecher nach überstandener Strafe in einer persönlichen Beschränkung zu halten, um die Wiederholung des Verbrechens unmöglich zu machen.