Präveniren

[467] Präveniren (v. lat.), 1) zuvorkommen, vorgreifen, vorbauen; 2) zuvor benachrichtigen, aufmerksam machen. Daher Prävention, 1) das Zuvorkommen; 2) warnende Benachrichtigung; 3) Beantwortung vorausetzender Einwürfe in Rede od. Schrift; 4) im Processe die Handlung eines Gerichtes, durch welche dasselbe bei vorhandener Möglichkeit, daß auch ein anderes Gericht desselben Staates für dieselbe Sache competent werden könnte, dem andern Gerichte zuvorkommt. Eine solche P. wird im Civilprocesse dann begründet, wenn das Gericht durch einen auf rechtsförmliche Art auch nur einem Theile bekannt gegebenen Beschluß, ausdrücklich od. stillschweigend seine Zuständigkeit in der Sache der Zeit nach zuerst erklärt hat. So lange ein solcher Beschluß nur dem Kläger bekannt gemacht ist, bewirkt er für diesen nur ein Recht, nicht aber auch die Pflicht, vor dem prävenirenden Gerichte ausschließlich die Sache zu verhandeln; sobald aber auch der Gegner damit förmlich bekannt gemacht wurde, entsteht dann auch für den Kläger die Pflicht, ohne Zustimmung des Gegentheils kein anderes Gericht anzugehen. Diese Wirkungen der P. hören wieder auf, wenn beide Theile der richterlichen Verfügung keine Folge leisten (Terminus circumductus), od. ausdrücklich darauf verzichten; od. wenn das prävenirende Gericht seine Gerichtsbarkeit ganz verliert od. bei ihm ein förmlicher Gerichtsstillstand (Justitium) eintritt. Im Criminalprocesse tritt die P. mit dem gerichtlichen Acte ein, durch welchen das Gericht seinen Willen ausspricht, gegen eine bestimmte Person eine Untersuchung wegen eines Verbrechens einzuleiten. Dieser Wille ist bei jeder Handlung anzunehmen, welche die Stellung des Angeschuldigten vor Gericht bezweckt. Die Wirkung der P. ist hier, daß der prävenirende Richter nicht blos das Recht, sondern andern Gerichten gegenüber anch die Pflicht überkommt, die Untersuchung gegen den Angeschuldigten zu führen. Auf andere Personen, als auf den, gegen welchen die Präventionshandlung zunächst gerichtet wurde, erstreckt sich aber diese Wirkung nicht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 467.
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