[692] Reichsfürsten, im deutschen Reiche Mitglieder des Fürstenstandes, sowohl wirkliche Beherrscher eines reichsunmittelbaren Gebiets, als auch bloße Titularfürsten (und diese nicht nur deutsche, sondern auch italien., russ., polnische etc.); altfürstliche od. neufürstliche Häuser hießen sie, je nachdem sie vor 1580 die fürstliche Würde besessen oder nicht besessen hatten.