[949]Reichsfürsten, sonst die Mitglieder des zweiten reichsständischen Collegiums mit Sitz u. Stimme auf der Reichsfürstenbank; vgl. Fürst 5); daher Reichsfürstenrath, das Collegium der Reichsfürsten.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 949.