[735] Reichsfürsten (des Reiches Fürsten, principes), ursprünglich alle Inhaber königlicher Ämter; dann (seit dem 11. Jahrh.) nur die Inhaber gewisser Ämter, endlich seit Auflösung der Herzogtümer und Entwickelung der Landeshoheit die reichsunmittelbaren Herren eines direkt vom Kaiser verliehenen, mit vollem Gerichts- und Heerbann versehenen Gebietes. Die Reichsfürstenwürde wurde später auch als bloßer Titel verliehen, so daß mit der Zeit der Unterschied zwischen den wirklichen R. mit Sitz und Stimme auf dem Reichstag und den Titularreichsfürsten entstand. Über altfürstliche Häuser s. d. Vgl. auch die Artikel »Fürst« und »Fahnenlehen«.