[706] Rentenkauf. Im Mittelalter, als die Zinsbarkeit der Darlehen noch ausgeschlossen war, suchte man die Verzinslichkeit unter der gesetzlich zulässigen Form des R. zu erreichen, indem der Grundbesitzer (Schuldner) sich die Darlehnssumme wie einen Kaufpreis geben ließ für die alljährlichen Leistungen (Geld oder Naturalzinsen, Renten), die er als Verkäufer an den sog. Käufer (Gläubiger) zu entrichten hat.